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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

4Anträge für eine Verkaufserlaubnis sind an die Zulassungsstelle zu richten. Dem Antrag ist insbesondere das schriftliche Einverständnis der Bewilligungsinhaberin beizulegen.

9. Abschnitt: Informationen

Art. 44 Meldepflicht

1Die Inhaberin einer Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel übermittelt der Zulassungsstelle unverzüglich alle neuen Informationen über dieses Pflanzenschutzmittel, den Wirkstoff, seine Metaboliten, einen in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Safener, Synergisten oder Beistoff, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Kriterien der Artikel 4 und 17 nicht mehr erfüllt. Insbesondere sind potenziell schädliche Auswirkungen dieses Pflanzenschutzmittels oder von Rückständen eines darin enthaltenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten, Safener, Synergisten oder Beistoffe auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt zu melden. Hierzu zeichnet der Bewilligungsinhaber alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf und meldet diese. Die Meldepflicht schliesst auch relevante Informationen zu Entscheidungen oder Beurteilungen internationaler Organisationen oder öffentlicher Stellen in Drittländern ein, die Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe zulassen.

2Die Meldung umfasst eine Bewertung, ob und inwieweit aus den neuen Informationen hervorgeht, dass das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff, seine Metaboliten, ein Safener, Synergist oder Beistoff die Anforderungen der Artikel 4 und 17 bzw. des Artikels 13 nicht mehr erfüllt.

3Die Inhaberin einer Bewilligung informiert die Zulassungsstelle zudem über:

a. Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung eines Wirkstoffs;

b. Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels.

4Die Inhaberin einer Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel erstattet der Zulassungsstelle jährlich Bericht, wenn ihr Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.

5Sie meldet der Zulassungsstelle jede Änderung, die eine Anpassung der Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels gemäss der Richtlinie 1999/45/EG erfordert.

Art. 45 Information der Öffentlichkeit

1Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit Informationen über die gemäss dieser Verordnung bewilligten Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Bewilligungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben: