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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

Art. 55 Kennzeichnung

1Über ein Pflanzenschutzmittel dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels getäuscht werden kann.

2Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach den Artikeln 39, 40 und 43–49 ChemV35 und nach den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 dieser Verordnung gekennzeichnet sein; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Bewilligungsinhaberin zu verstehen. Sehen die ChemV und die Anhänge 7 und 8 dieser Verordnung unterschiedliche Kennzeichnungen vor, so gelten die Anhänge 7 und 8.

3Auf jeder Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

a. die Füllmenge;

b. die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1 ChemV;

c. die gefährlichen Stoffe eines Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Ziffer 4 ChemV;

d. der Handelsname, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;

e. der Name und die Adresse der Bewilligungsinhaberin;

f. die eidgenössische Zulassungsnummer;

g. der Handelsname und der Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten, für Mikro- und Makroorganismen in angemessenen Einheiten, und die Art der Zubereitung;

h. die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit des Pflanzenschutzmittels und die Auflagen zu seiner Anwendung;

i. Anweisungen für erste Hilfe;

j. die Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang 1 Ziffer 2 ChemV und gegebenenfalls nach Anhang 7;

k. die Sicherheitshinweise (S-Sätze) nach Anhang 1 Ziffer 3 ChemV und gegebenenfalls nach Anhang 8;

l. die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Herbizid, Wachstumsregulator);

m. gegebenenfalls die Wartefristen für jede Indikation zwischen Anwendung des Pflanzenschutzmittels und:

1. Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,

2. Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,

35 SR 813.11