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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

h. die Analysemethoden nach Anhang 5 Ziffer 4 oder Anhang 6 Ziffer 5;

i. das Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder die Zubereitung unschädlich gemacht werden kann;

j. die Methoden und Vorsichtsmassnahmen zur Verminderung der Risiken beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sowie der Risiken bei Feuer oder anderen Gefahren;

k. die im Falle eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffenden Massnahmen und einzuhaltenden Verfahren;

l. die Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall;

m. Methoden zur Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung;

n. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen.

6. Kapitel Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt

Art. 53 Einstufung

1Pflanzenschutzmittel, die gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder gefährliche Wirkstoffe enthalten, müssen sinngemäss nach den Artikeln 8–14 ChemV33 eingestuft sein.

2Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln, die gefährliche Stoffe sind, und Pflanzenschutzmittel, die gefährliche Wirkstoffe enthalten, müssen sinngemäss nach den Artikeln 8 und 9 ChemV eingestuft sein.

3Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin der Zubereitung nach der ChemV.

Art. 54 Verpackung und Aufmachung

1Pflanzenschutzmittel und Hilfsstoffe, die mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, sind so zu verpacken, dass das Risiko einer solchen Verwechslung möglichst gering ist.

2Pflanzenschutzmittel und Hilfsstoffe, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, sind mit Bestandteilen zu versehen, die vom Verzehr abschrecken bzw. diesen verhindern.

3Pflanzenschutzmittel müssen gemäss den Artikeln 35–37 ChemV34 verpackt sein: wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Pflanzenschutzmittel zu verstehen.

33 SR 813.11

34 SR 813.11