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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

5. Kapitel Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis

Art. 52 Vertraulichkeit

1Eine Person, die beantragt, dass gemäss dieser Verordnung vorgelegte Informationen vertraulich behandelt werden sollen, legt einen nachprüfbaren Beweis vor, aus dem hervorgeht, dass die Offenlegung dieser Informationen ihre kommerziellen Interessen oder den Schutz ihrer Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte.

2Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigt:

a. dem Herstellungsverfahren;

b. den Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;

c. Ergebnissen zu produzierten Wirkstoffpartien, die Verunreinigungen enthalten;

d. Analysenmethoden für Verunreinigungen in dem künstlich hergestellten Wirkstoff, mit Ausnahme von Analysenmethoden für Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden;

e. Beziehungen zwischen einer Herstellerin oder Importeurin und der Antragstellerin oder der Bewilligungsinhaberin;

f. Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels;

g. Name und Adresse der Personen, die an den Versuchen mit Wirbeltieren beteiligt sind;

h. dem Inhalt der Studien- und Versuchsberichte.

3Nach der Zulassung sind folgende Daten in keinem Fall vertraulich:

a. der Name und die Adresse der Bewilligungsinhaberin;

b. die Bezeichnung der Wirkstoffe;

c. der Anteil der Wirkstoffe an der Zubereitung;

d. die Bezeichnung anderer Stoffe, die nach Artikel 3 ChemV als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Pflanzenschutzmittels beitragen;

e. der Handelsname des Pflanzenschutzmittels;

f. die im Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung aufgeführten physikalischchemischen Daten;

g. die Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäss Anhang 5 oder 6 verlangten Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;