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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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916.161 Landwirtschaft

dieser Daten noch nicht abgelaufen (Artikel 46), so unternimmt die Zulassungsstelle Folgendes:

a. Sie teilt den früheren Antragstellerinnen, deren Daten sie zugunsten der neuen Antragstellerin zu verwenden beabsichtigt, mit:

1. welche Daten sie zu verwenden gedenkt,

2. die Adresse der neuen Antragstellerin;

b. Sie teilt der neuen Antragstellerin die Adressen der früheren Antragstellerinnen mit.

3Die früheren Antragstellerinnen können sich innert 30 Tagen der sofortigen Verwendung ihrer Daten widersetzen und eine Verzögerung der Datenverwendung beantragen.

4Geht kein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Zulassungsstelle die Verwendung der Daten.

5Geht ein Antrag auf Verzögerung ein, so verfügt die Zulassungsstelle:

a. welche Daten früherer Antragstellerinnen verwendet werden sollen;

b. die Verzögerung der Bewilligungserteilung um den Zeitraum, den die neue Antragstellerin für das Beibringen eigener Daten benötigen würde.

6Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag der neuen Antragstellerin diejenigen zusammengefassten Daten aus Versuchen mit Wirbeltieren zur Verfügung, die zur Erstellung des entsprechenden Teils des Sicherheitsdatenblattes nötig sind; die Bestimmungen über vertrauliche Daten nach Artikel 52 bleiben vorbehalten.

Art. 51 Entschädigungsanspruch früherer Antragstellerinnen für Daten aus

Tierversuchen

1Die früheren Antragstellerinnen können bei der neuen Antragstellerin für die Verwendung ihrer geschützten Daten aus Versuchen an Wirbeltieren eine angemessene Entschädigung einfordern.

2Können sich die Antragstellerinnen nicht innerhalb von sechs Monaten über die Entschädigung einigen, so erlässt die Zulassungsstelle auf Antrag einer Antragstellerin eine Verfügung über die Höhe der Entschädigung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

a. den Aufwand zur Erlangung der Untersuchungsergebnisse;

b. die verbleibenden Schutzdauer für die betroffenen Daten;

c. die Anzahl zwischenzeitlicher Antragstellerinnen.

6Die früheren Antragstellerinnen können bei der Zulassungsstelle beantragen, dass diese das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagt, bis die neue Antragstellerin ihnen die eingeforderte Entschädigung bezahlt hat.