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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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916.161 Landwirtschaft
oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, etwa Bezeichnungen wie «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos».
3Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein.
4Werbung darf keine visuellen Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken enthalten, wie z. B. Mischen oder Verwendung ohne ausreichende Schutzkleidung, Verwendung in der Nähe von Lebensmitteln oder Anwendung durch oder in der Nähe von Kindern.
5Werbematerial muss die Aufmerksamkeit auf angemessene Warnhinweise und -symbole gemäss der Kennzeichnung lenken.
Art. 61 Aufzeichnungen
1Herstellerinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Importeurinnen und Exporteurinnen von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen. Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Anwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Nutzpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind.
Sie stellen die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung.
2Die Herstellerinnen von Pflanzenschutzmitteln führen nach der Bewilligung auf Ersuchen der zuständigen Behörden Überwachungstätigkeiten durch. Sie melden die diesbezüglichen Ergebnisse den zuständigen Behörden.
3Die Zulassungsinhaberinnen übermitteln der Zulassungsstelle alle Daten über das Umsatzvolumen mit Pflanzenschutzmitteln gemäss der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln.
7. Kapitel Besondere Bestimmungen über die Verwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Art. 62 Sorgfaltspflicht
1Wer mit Pflanzenschutzmitteln oder ihren Abfällen umgeht, muss dafür sorgen, dass sie keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
2Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäss verwendet werden. Diese Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der gemäss Artikel 18 festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Anforderungen.