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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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916.161 Landwirtschaft
3. Zugang von Menschen oder Tieren,
4. Ernte,
5. Verwendung oder Verbrauch;
n. Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität oder Empfindlichkeit bestimmter Sorten;
o. falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz: «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen»;
p. Anweisungen für die sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung;
q. die Chargennummer oder eine Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht;
r. das Verfallsdatum, sofern das Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Lagerung weniger als 2 Jahre haltbar ist;
s. Hinweise über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung;
t. Auflagen über Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport;
u. gegebenenfalls die Kategorien von Personen, die das Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen;
v. für mikrobiologische Pflanzenschutzmittel: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Verordnung vom 25. August 199936 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV).
4Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 32 zugelassen sind, müssen nach den entsprechenden ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Zudem müssen sie gekennzeichnet sein mit:
a. den in der Verfügung nach Artikel 37 angegebenen Anwendungen des Pflanzenschutzmittels und den Vorschriften über die Lagerung und die Entsorgung;
b. der zugeteilten eidgenössischen Zulassungsnummer;
c. dem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Gehalt);
d. dem Namen und der Adresse der Importeurin.
5Für die Kennzeichnung nach Absatz 4 können die von der Zulassungsstelle abgegebenen Packungsbeilagen verwendet werden.
6Importierte Pflanzenschutzmittel können bis zur ersten Abgabe an Dritte in der Schweiz von den Kennzeichnungsvorschriften abweichen.
7Das Departement kann die Anhänge 7 und 8 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen internationalen Vorgaben und namentliche jener der Europäischen Gemeinschaft anpassen.