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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Pflanzenschutzmittel 916.161

nicht durch andere verfügbare Mittel einschliesslich nichtchemischer Methoden abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, für einen begrenzten Zeitraum genehmigt werden, der zur Bekämpfung dieser ernsthaften Gefahr notwendig ist, allerdings höchstens fünf Jahre beträgt, auch wenn er die in Anhang II Nummern 3.6.3, 3.6.4, 3.6.5 oder 3.8.2 der Verordnung 2009/… des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genannten Kriterien nicht erfüllt; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Verwendung des Wirkstoffs Risikominderungsmassnahmen unterliegt, um sicherzustellen, dass die Exposition von Menschen und der Umwelt gegenüber diesem Wirkstoff so gering wie möglich gehalten wird. Für diese Stoffe werden Rückstandhöchstkonzentrationen gemäss der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV)16 festgesetzt. Diese Abweichung gilt nicht für Wirkstoffe, die gemäss der Richtlinie 67/548/EWG17 als krebserzeugend der Kategorie 1, krebserzeugend der Kategorie 2 ohne Schwellenwert oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 eingestuft oder einzustufen sind. In diesem Fall arbeitet das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einen Plan für ein schrittweises Verbot aus, zur Kontrolle der ernsthaften Gefahr mit anderen Mitteln einschliesslich nichtchemischer Methoden.

Art. 5 Wirkstoffliste

1Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) nimmt einen neuen Wirkstoff in die Liste der zugelassenen Wirkstoffe (Anhang 1) auf, wenn der Wirkstoff im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels geprüft worden ist und die Kriterien in Artikel 4 erfüllt.

2Das Bundesamt kann die Genehmigung den folgenden Bedingungen und Einschränkungen unterwerfen:

a. Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs,

b. Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen,

c. Beschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung der jeweiligen landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschliesslich der klimatischen Bedingungen),

d. Art der Zubereitung,

e. Art und Bedingungen der Verwendung,

f. Übermittlung zusätzlicher bestätigender Informationen, soweit im Verlaufe der Beurteilung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden,

g. Festlegung von Verwenderkategorien (z. B. beruflich oder nicht beruflich),

16 SR 817.021.23

17 ABl. L 196 vom 16. August 1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009, ABl. L 36 vom 5. Februar 2009, S. 15.