Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 6 Seiten

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Betreibern von Kernanlagen überwälzt werden können. Eine Regelung in der NFSV erweist sich daher als entbehrlich.

Für den Bund ist in Art. 83 Abs. 1 KEG der Grundsatz verankert, dass die zuständigen Behörden von den Betreibern der Kernanlagen Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Für die Kantone besteht gemäss Art. 84 KEG eine analoge Regelung. Es gilt allerdings zu beachten, dass es sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift" handelt, d.h. es ist Sache der Kantone zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die bei ihnen anfallenden Kosten den Betreibern der Kernanlagen auferlegen wollen, beispielsweise für

- Ausbildung und Dokumentation

- Übungen der Führungs- und Einsatzorgane im Bereich des Notfallschutz

- vorzuhaltendes Einsatzmaterial für den Bereich Notfallschutz

- Im Bereich der Absperrungen in und um die Zone 1:

- die Kosten für die Planung,

- das notwendige Material sowie für Ausbildung und Übungen

Die Tragung der bei den Kantonen anfallenden Kosten wurde im Projektteam kontrovers diskutiert.

Die Standortkantone verfolgen heute schon eine unterschiedliche Praxis und nehmen dementsprechend unterschiedliche Haltungen in Bezug auf eine in der NFSV anzustrebende Regelung ein. Das Spektrum reicht von der detaillierten Auflistung der verrechenbaren Kosten bis hin zu einem Verzicht auf eine Abgeltung unter Berücksichtigung der ohnehin durch die Betreiber erbrachten erheblichen fiskalischen Leistungen.

Nach eingehenden Diskussionen mit Vertretern der Standortkantone von Kernkraftwerken konnte man sich auf die Formulierung des neu eingefügten Artikels 13 einigen. Dieser Artikel war von einigen Kantonen gewünscht worden, da ihnen in Art. 11 Aufgaben auferlegt werden; sie wollten deshalb auch auf Stufe Verordnung, in der NFSV, eine Grundlage für die Weiterverrechnung der bei ihnen anfallenden Kosten. Die Formulierung des neuen Art. 13 NFSV ist im Einklang mit Art. 84 KEG.

3. Änderung bisherigen Rechts

In den folgenden Verordnungen sind Anpassungen nötig.

3.1 Jodtabletten-Verordnung

Die Bezeichnung der den Zonen 1 und 2 zugeordneten Gemeinden soll neu in der NFSV erfolgen. Der Anhang der Jodtabletten-Verordnung ist daher aufzuheben. Gleichzeitig ist in Art. 3 der Jodtablettenverordnung ein Verweis auf die Notfallschutzverordnung anzubringen.

3.2 Alarmierungsverordnung

Die Information der Bevölkerung in den Zonen 1 und 2 von Kernanlagen soll in der NFSV geregelt werden (Art. 10 Bst. c und Art. 11 Abs. 2 Bst. a). Die Regelung in der NFSV ist detaillierter als diejenige in Art. 16 Abs. 5 der Alarmierungsverordnung, da auch die Mitwirkung von BABS und ENSI festgeschrieben wird. Der Passus über die Information der Bevölkerung in Art. 16 Abs. 5 der Alarmierungsverordnung ist daher aufzuheben.

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