Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Bst. c

Die Information der Bevölkerung erfolgt in den Zonen 1 und 2 mit Informationsschriften und Merkblättern (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 Bst. a). Die Ausarbeitung, Beschaffung und Verteilung der entsprechenden Informationsschriften und Merkblätter wird durch das BABS koordiniert. Dabei sind standortunabhängige Informationsschriften und Merkblätter anzustreben.

Artikel 11 Aufgaben der Kantone

Absatz 2 Bst. c

Die vorsorgliche horizontale Evakuierung vor der zu erwartenden Freisetzung und Ausbreitung von Radioaktivität erfolgt gemäss der im Dosismassnahmenkonzept der im Anhang des Entwurfs der VEOABCN vorgegebenen Dosisschwellen.

Liegt die erwartete Dosis oberhalb der Dosisschwelle, ist die betreffende Schutzmassnahme, wenn irgend möglich und sinnvoll, anzuordnen. Die Machbarkeit der vorsorglichen Evakuierung ist in Frage gestellt worden. Sie wurde bisher nie vertieft geprüft.

Absatz 2 Bst. d

Die Kontaktstelle dient der psychologisch-medizinischen Betreuung von Personen bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität gemäss dem Konzept der KomABC (KomABC 2006-06-D).

Absatz 2 Bst. e

Die Normdokumentation ist in Bevölkerungsschutzkreisen ein bekannter Begriff. Sie wurde von der KomABC zusammen mit Vertretern der Standortkantone erarbeitet und beschreibt die Massnahmen, die bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität in einem Kernkraftwerk vorzubereiten sind.

Sie richtet sich an Kantone, Regionen, Gemeinden, Betriebe, Schulen, Heime, Spitäler, Gefängnisse und öffentliche kantonale oder lokale Verkehrsbetriebe. Die Vorlagen für Formulare und Checklisten sollen die Vorbereitung auf solche Ereignisse und deren Bewältigung vereinfachen.

Absatz 3 Bst. a

Die Kantone geben die Warnung im Auftrag des BABS an die Führungsorgane der Regionen und Gemeinden weiter (Art. 3 AV).

Absatz 3 Bst. b

Die Alarmierung der Bevölkerung erfolgt auf Grund eines Alarmierungsauftrags des BABS bzw. des Werks im Falle eines schnellen Störfalls (Art. 5 Abs. 2 und 6 AV).

Artikel 12 Aufgaben der Gemeinden

Die Aufgaben der Gemeinden werden sowohl für Vorbereitung wie auch im Ereignisfall über die Vorgaben der Normdokumentation festgelegt.

Artikel 13 Kostentragung durch die Betreiber von Kernanlagen

Die bisherige Notfallschutzverordnung aus dem Jahr 1983 regelt in Art. 26 und Art. 27, wer die Kosten für Notfallschutzmassnahmen zu tragen hat. Nach Inkrafttreten des KEG am 1. Februar 2005 sind diese Bestimmungen überholt. Das KEG regelt in Art. 83 und Art. 84 die Erhebung von Gebühren (inklusive Ersatz von Auslagen) durch Bund und Kantone und legt somit fest, welche Kosten den

5/6 \\uvekv1120.uvek.intra.admin.ch\u80800471$\Data\KAV\Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen\Definitiv\Erläuterungsbericht2_Änderungen angenommen_Markierungen für Übersetzer2.doc