Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 6 Seiten
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kerung während des Durchzugs der radioaktiven Wolke sind hier aller Voraussicht nach nicht notwendig. Allfällige dennoch zu ergreifende Massnahmen werden gemäss VEOABCN ohne detaillierte Vorausplanung durch die zuständigen Stellen der Notfallorganisation angeordnet. Als einzige präventive Massnahme ist in Zone 3 die Verteilung von Jodtabletten vorzubereiten (Art. 4 der Jodtabletten-Verordnung).
Absatz 3
Regelt die Zuständigkeit für die Einteilung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Zonen.
Artikel 4 Abweichende Regelung
Das Zonenkonzept gemäss Art. 3 Abs. 1 ist auf Kernkraftwerke zugeschnitten. Für Kernanlagen, die ein kleineres Gefährdungspotenzial aufweisen, ist eine andere Regelung angezeigt. So ist es denkbar, dass auf eine Zone 2 verzichtet wird und nur eine im Vergleich zu Kernkraftwerken verkleinerte Zone 1 festgelegt wird (beispielsweise spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG, siehe Anhang 3 am Ende).
Artikel 5 Gemeindefusionen
In naher Zukunft sind in allen Kantonen Gemeindefusionen zu erwarten. Um die NFSV aktuell zu halten, delegiert der Bundesrat bei Gemeindefusionen die Anpassung der Gemeindelisten im Anhang 3 an das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI.
Artikel 6 bis 12 Aufgaben
Definieren die Aufgaben der zuständigen Stellen - soweit zweckmässig, jeweils unterteilt in Vorbereitung / Planung und Ereignisfall.
Artikel 6 Gemeinsame Aufgaben
In einzelnen Kantonen werden bereits heute die Belange des Bevölkerungsschutzes gemeindeübergreifend regional organisiert. Daher wird hier der Begriff der Regionen eingeführt.
Artikel 7 Betreiber der Kernanlagen
In der NFSV wird aus Gründen der Verständlichkeit mit dem Begriff Betreiber der Kernanlage gearbeitet und auf den Begriff Bewilligungsinhaber verzichtet. Dies entspricht der in Fachkreisen geläufigen Terminologie, wie sie auch in der bisherigen Notfallschutzverordnung und im "Konzept für den Notfallschutz in der Umgebung der Kernanlagen" der Eidgenössischen Kommission für den ABC-Schutz (KomABC) verwendet wird.
Absatz 2 Bst. c
Bei der zeitgerechten Orientierung wird unterschieden nach den in jedem Fall zu orientierenden Stellen ENSI und BABS und beim schnellen Störfall den kantonalen Stellen, die in einem solchen Ereignis die Alarmierung der Bevölkerung mit Auslösung der Sirenen in der Zone 1 übernehmen.
Absatz 2 Bst. d
Der Quellterm bezeichnet Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie den zeitlichen Verlauf der Freisetzung. Die Anforderungen an den Quellterm werden in einer ENSI-Richtlinie festgelegt.
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