Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/39: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) · 6 Seiten
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Artikel 2 Ziel des Notfallschutzes
Absatz 1 Bst. b
Zur Minderung der Auswirkungen einer Freisetzung von erheblichen Mengen von Radioaktivität sind gemäss dem Dosismassnahmenkonzept der VEOABCN Vorkehrungen zu treffen, bei denen der Alltag der Bevölkerung erheblichen Einschränkungen unterliegen kann.
Um dabei die Bevölkerung mit dem Notwendigen zu versorgen, z. B. bei:
- zeitlich begrenztem Aufenthalt im Haus, Keller bzw. Schutzraum (vertikale Evakuierung),
- zeitlich begrenzter vorsorglicher (horizontaler) Evakuierung1 oder
- zeitlich begrenzter nachträglicher Evakuierung in der Bodenphase
sind entsprechende Vorbereitungen zu treffen.
Artikel 3 Zonen
Absatz 1
Die Zonen 1 und 2 umfassen ein Gebiet, in dem aufgrund der Gefahr beim Durchzug einer radioaktiven Wolke Schutzmassnahmen für die Bevölkerung detailliert zu planen und vorzubereiten sind. Im Ereignisfall werden Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zonenspezifisch basierend auf dem Dosismassnahmenkonzept der VEOABCN angeordnet.
In den Zonen 1 und 2 werden gemäss Jodtabletten-Verordnung (SR 814.52) die Jodtabletten mit Überdotation in die Haushalte und die Betriebe vorverteilt.
Nahe beieinander liegende Kernanlagen können eine gemeinsame Zone 1 und 2 aufweisen (wie z. B. die Kernkraftwerke Beznau und Leibstadt).
Bst. a
Die Zone 1, in der bei einem Ereignis "schneller Störfall" eine rasche Alarmierung der Bevölkerung direkt durch das Werk via den Standortkanton ausgelöst werden muss, umfasst bei den bisherigen Kernkraftwerken einen Radius von 3 bis 5 Kilometern.
Bst. b
Die Zone 2 umfasst ein Gebiet um die Zone 1. Für existierende Kernkraftwerke wurde der Radius der Zone 2 auf ca. 20 km festgelegt. Das Gebiet ist in Gefahrensektoren aufgeteilt.
Das Konzept der Gefahrensektoren ist im Anhang 2 zur NFSV beschrieben.
Absatz 2
Definiert das restliche Gebiet der Schweiz ausserhalb der Zonen 1 und 2 einer Kernanlage als Zone 3. Diese wird auch als Fernbereich bezeichnet.
In der Zone 3 ist während des Durchzugs einer radioaktiven Wolke auch bei einem schweren Unfall keine wesentliche Gefährdung für die Bevölkerung zu erwarten. Massnahmen zum Schutz der Bevöl-
1 Die Machbarkeit der Implementierung von Notfallschutzplänen ist gemäss IAEA Safety Guide NS-R-3, Kap. 2.1 und 2.2 zu betrachten. Notfallschutzmassnahmen werden im IAEA Safety Guide GS-R-2 und GS-G-2.1 erörtert. 2/6 \\uvekv1120.uvek.intra.admin.ch\u80800471$\Data\KAV\Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen\Definitiv\Erläuterungsbericht2_Änderungen angenommen_Markierungen für Übersetzer2.doc