Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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ausländischen Entscheid ergibt sich die Korrektur nicht aus der Lückenhaftigkeit des ausländischen Urteils, sondern aus dessen fehlender Anerkennungsfähigkeit. Eine solche kann erst vorliegen, wenn eine Gesamtwürdigung des Urteils auf der Basis des angewandten Rechts ergibt, dass die Vorsorgebedürfnisse einer Partei in keiner Weise, d.h. weder durch güter- noch durch unterhalts- oder vorsorgerechtliche Institute gewahrt wurden. Das ist nicht leichthin anzunehmen. Würde es für eine Ergänzung genügen, dass im ausländischen Entscheid keine formelle Vorsorgeteilung erfolgte, so bestünde die Gefahr, dass in vielen Fällen mit schweizerischen Vorsorgeguthaben ein schweizerischer Zweitprozess durchzuführen wäre. Das ist zu vermeiden, zumal auch ausländische Scheidungsurteile (und - konventionen) ein austariertes Ganzes darstellen, das nicht auf dem Wege der Ergänzung ausgehebelt werden darf.
Im Allgemeinen wird für die Ergänzungsklage ein Gerichtsstand aufgrund von Artikel 64 Absatz 1 IPRG vorliegen. Denkbar sind aber auch Konstellationen, in welchen ein Kläger keinen Gerichtsstand hat, weil keine der darin angesprochenen Anknüpfungen in die Schweiz weist. Für diese Fälle wird ein subsidiärer Gerichtsstand im IPRG geschaffen, der an den schweizerischen Sitz der betroffenen Vorsorgeeinrichtung bzw. - falls mehrere Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz betroffen sind - an den Sitz einer dieser Einrichtungen (der zuerst mit der Klage befassten), anknüpft.
Was die Anerkennung ausländischer Urteile zum Vorsorgeausgleich betrifft, hat das Bundesgericht in BGE 130 III 336 ff. offen gelassen, ob sich diese nach Artikel 65 IPRG (der die Nebenfolgen nicht ausdrücklich erwähnt) oder ausschliesslich nach den allgemeinen Regeln der Artikel 25 ff. IPRG richtet (Erw. 2.2). Die herrschende Lehre geht überwiegend von der Anwendbarkeit des Artikels 65 IPRG aus26. Diese Lösung erscheint aus systematischer Sicht überzeugend. Wird der Vorsorgeausgleich bezüglich des anwendbaren Rechts unter die Bestimmungen über die Scheidung und Trennung subsumiert (Art. 63 IPRG), erscheint es folgerichtig, diese Subsumtion auch bezüglich der Anerkennungsvorschriften (Art. 65 IPRG) vorzunehmen. Schliesslich ist ein Gleichlauf der Anerkennung von Scheidung und Nebenfolgen auch aus praktischer Sicht wünschbar. Indem die praktisch bedeutendste Scheidungsnebenfolge, nämlich der Vorsorgeausgleich, nun auch in Artikel 64 IPRG eine ausdrückliche Erwähnung findet, wird die vorherrschende Auslegung vom Gesetzgeber bestätigt. Eine ausdrückliche Anpassung von Artikel 65 IPRG erübrigt sich somit. Dabei ist zu beachten, dass die in Artikel 63 Absatz 2 IPRG erwähnten, gesondert angeknüpften Rechtsgebiete bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung ebenfalls den jeweiligen besonderen Bestimmungen unterstehen.
2.5 Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 15 Abs. 1 Bst. c
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BVG gelten "Altersguthaben samt Zinsen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten
26 Vgl. ANDREAS BUCHER, Le couple en droit international privé, Basel/Genf/München 2004, N 453.