Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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diesem Fall erst die spätere Rente (Art. 22 DBG und Art. 83 BVG). Vom berechtigten Ehegatten sofort zu versteuern sind umgekehrt jene Vorsorgemittel, die er im Fall der Scheidung bar bezieht (Art. 38 DSG).

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Kantone und Gemeinden dürfen den Vorsorgeausgleich steuerrechtlich nicht anders behandeln, als der Bund dies tut (Art. 81 Abs. 2 und 83 BVG). Was die finanziellen und personellen Auswirkungen der Vorlage auf sie betrifft, kann deshalb auf das zum Bund Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.1).

Ein gewisser Zusatzaufwand entsteht bei den Grundbuchämtern, die zu prüfen haben, ob die für eine spätere Errichtung eines Grundpfandes nötige Zustimmung des Ehegatten vorliegt (Art. 331e VE-OR).

Nicht zu befürchten ist, dass die neuen Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich - sobald sich die Praxis darauf eingestellt hat - zu einer stärkeren Belastung der Gerichte führen. Die Vorlage bringt im Gegenteil diverse Klarstellungen. Entlastend für die erstinstanzlichen Gerichte dürfte ferner auch sein, dass in Zukunft über die Zentralstelle 2. Säule leichter in Erfahrung gebracht werden kann, über welche Vorsorgemittel ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung verfügt (Art. 24a VE-FZG).

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Vorsorgeeinrichtungen

Die vorgeschlagene Revision der Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich führt zu keiner systematischen Mehr- oder Minderbelastung der Vorsorgeeinrichtungen bzw. der Arbeitgeber und der versicherten Personen. Die für die Vorsorge vorgesehenen Mittel werden als eine gesetzte Grösse betrachtet, die es im Fall der Scheidung unter den Beteiligten fair zu verteilen gilt. Nicht leugnen lässt sich allerdings, dass dies mit einem gewissen administrativen Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtungen verbunden ist. Dies gilt namentlich für die Pflicht, den Versichertenbestand - dazu zählen auch die Rentner - periodisch der Zentralstelle 2. Säule zu melden (Art. 24a VE-FZG) oder zu prüfen, ob die Zustimmung des Ehegatten für eine Kapitalabfindung vorliegt (Art. 37a VE-BVG). Wie sich dieser personell und finanziell auswirkt, lässt sich kaum abschätzen, dürfte aber gering sein. Dabei wird vorausgesetzt, dass alle Akteure ihren schon heute bestehenden Informations- und Dokumentationspflichten grundsätzlich nachkommen. Dies gilt insbesondere für die Angabe auf dem Versicherungsausweis der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung.

3.4 Auswirkungen auf die Informatik

Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Änderungen auch Auswirkungen auf die Informatik haben. Diese dürften sich allerdings in engen Grenzen halten; sie sind nicht mit dem Aufwand zu vergleichen, der nötig war, als es um das Inkrafttreten der Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich am 1. Januar 2000 ging. Von grosser Bedeutung für das gute Funktionieren der Informatik ist