Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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Art. 24b

Siehe Bemerkungen zu Artikel 24a.

Art. 25a Abs. 1

Die vorgeschlagene Änderung ist rein redaktioneller Natur und bringt eine Anpassung an die neu redigierten Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich (Art. 122-124 VE-ZGB). Im Übrigen entspricht die Fassung jener, der das Parlament im Rahmen der ZPO zugestimmt hat (vgl. Ziff. 1.3.5).

Zuständig ist das Versicherungsgericht nicht nur bei Uneinigkeit der Ehegatten, sondern auch, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung weigert, eine Durchführbarkeitserklärung abzugeben.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.

Auch in Bezug auf das Steueraufkommen führt der vorgeschlagene Vorentwurf zu keinen nennenswerten Änderungen. Eine Entlastung für die Steuerbehörden bedeutet es, dass durch den Wegfall von Artikel 124 Absatz 1 ZGB seltener freie Mittel für den Vorsorgeausgleich aufgewendet werden müssen. Entsprechend verliert die heute umstrittene Frage an Bedeutung, wie diese Mittel steuerrechtlich zu behandeln sind30. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Aufwendungen für einen Wiedereinkauf in die berufliche Vorsorge im Anschluss an den Vorsorgeausgleich in voller Höhe von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG und Art. 79b Abs. 4 BVG). Mit der Mehrheit der Expertenkommission lehnt es der Bundesrat ab, auf diese für die Akzeptanz des Vorsorgeausgleichs wichtige Bestimmung zurückzukommen. Er sieht umgekehrt aber auch keinen Grund, diese Wiedereinkaufsmöglichkeit auch für den Fall vorzusehen, dass im Zeitpunkt der Scheidung ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Ein solches Recht könnte kaum mehr mit einem Vorsorgebedürfnis begründet werden, sondern entspräche bloss noch dem Wunsch nach Steueroptimierung.

Steuerrechtlich neutral sind auch die Vorschläge zum Vorsorgeausgleich nach dem Vorsorgefall (Art. 22d und 22e VE-FZG). Soweit diese Mittel anschliessend weiterhin für die Vorsorge bestimmt sind, löst der Vorgang keine Steuerfolgen aus. Dies gilt namentlich auch für den Fall, dass die Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung übertragen wird (Art. 22f VE-FZG). Versteuert werden muss in

30 Eine diesbezüglich etablierte Praxis ist nicht auszumachen. Nach Auskunft der Eidg. Steuerverwaltung ist die angemessene Entschädigung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB als Leibrente zu qualifizieren und in der Folge zu 40 Prozent steuerbar (Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Demgegenüber stellen sich einzelne kantonale Steuerbehörden auf den Standpunkt, dass es sich dabei um Leistungen handet, die zu 100 Prozent versteuert bzw. in Abzug gebracht werden können (Art. 23 Bst. f und 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Dieser Auffassung neigt auch die Lehre zu (vgl. THOMAS RAMSEIER, in: FamKommentar Scheidung [Hrsg. Ingeborg Schwenzer], 2. Auflage, Bern 2005, Anhang Steuerrechtliche Aspekte und Berechnungen, N. 45; ferner PETER LOCHER, Auswirkungen einer Scheidung/Trennung im Bereich der Steuern, FamPra.ch 2008, 463 ff., insbes. S. 474 f.).