Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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Kapitalabfindung zustimmen muss (Art. 37 Abs. 5 BVG), fehlt es an einer solchen Regelung für die weitergehende berufliche Vorsorge und für Freizügigkeitseinrichtungen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, darin eine Gesetzeslücke zu erblicken (Urteil 9C_212/2007 vom 8. Mai 2007)12. Entsprechend liegt es am Gesetzgeber, die Sache zu bereinigen. Als unbefriedigend gilt auch, dass nicht die Vorsorgeeinrichtung, sondern der übergangene Ehegatte das Risiko einer Barauszahlung tragen soll, die durch das Fälschen seiner Unterschrift erschlichen worden ist (BGE 133 V 205 ff., Erw. 2)13.

1.2.6 Internationales Privatrecht

Der Vorsorgeausgleich ist zwischen Scheidungs- und Güterrecht angesiedelt. Entsprechend stellt sich regelmässig die Frage nach seiner Anknüpfung in internationalen Verhältnissen. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass der Vorsorgeausgleich vom Kapitel "Scheidung und Trennung" (Art. 59 ff. IPRG) erfasst wird und in diesem Rahmen als "Nebenfolge" (Art. 63 IPRG), nicht jedoch als Teilaspekt des Unterhalts- oder Güterrechts zu behandeln ist. Die in der Lehre bis dahin umstrittene Frage der Anknüpfung (Scheidungsstatut oder Vorsorgestatut) kann daher als durch die Rechtsprechung geklärt betrachtet werden. Der Vorsorgeausgleich untersteht demselben Recht wie die Scheidung (Art. 63 Abs. 2 IPRG). Geht es um ein Ergänzungsurteil, hat sich das Gericht auf dasjenige Recht zu stützen, das es auf die Scheidung als Ganzes anzuwenden hätte (Art. 64 Abs. 2 IPRG). Massgebend ist für eine Scheidung vor einem schweizerischen Gericht primär das schweizerische Recht (Art. 61 Abs. 1 und 4 IPRG). Haben die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, ist hingegen ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden (Art. 61 Abs. 2 IPRG).

Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 289 ff. sowie in 5C.123/2006 vom 29. März 2007 die in einem Teil des Schrifttums vertretene Auffassung, wonach das zuständige Gericht gestützt auf Artikel 15 IPRG den Vorsorgeausgleich ausnahmsweise nach dem auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren Recht (sog. Vorsorgestatut) beurteilen kann, wo es um ein Guthaben geht, das für die Vorsorge der Ehegatten prägend war, bestätigt, und damit die Reichweite des ausländischen Scheidungsstatuts zurückgedrängt. Im Ergebnis besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, ob und in welchen Fällen ausländisches Recht überhaupt noch auf schweizerische Vorsorgeguthaben anwendbar ist.

Als heikel haben sich zudem ausländische Scheidungsurteile entpuppt, die das in der Schweiz gelegene Vorsorgevermögen nicht erwähnen. Hier stellt sich jeweils die Frage, ob davon auszugehen ist, dass sich die Ehegatten trotzdem vermögensrechtlich vollständig auseinandergesetzt haben oder ob gerade umgekehrt

12 Eine diesbezügliche Änderung des geltenden Rechts verlangt auch die Motion 08.3821 Amacker-Amann Kathrin "Auszahlung von Altersleistungen". Der Bunderat beantragt dem Parlament die Annahme der Motion.

13 Kritisch ELISABETH GLÄTTLI, Die Folgen der Barauszahlung der Austrittsleistung ohne Zustimmung des Ehegatten (Art. 5 Abs. 2 FZG) in den neueren Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), SZS 2005, 184 ff.; FELIX SCHÖBI, Barauszahlung trotz fehlender Zustimmung des Ehegatten, recht 2005, 139 ff., je m.w.H.