Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 14 Seiten

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Die vorgeschlagene Strafnorm wäre im Hinblick auf das Internet nicht sinnvoll und jeder Versuch einer Durchsetzung schwierig (SIUG).

Der Gewinn einer solchen Verbotsnorm sei sehr klein und mit grossem Aufwand verbunden (SPI, FVS, DJS, UNIGE). Symbolverbotspolitik sei Symbolpolitik. Der Staat dürfe nicht als Herr der Symbole auftreten, da eine solche Anmassung das Kennzeichen von autoritären oder totalitären Systemen sei (mediawatch.ch).

Es würden Symbole von Gruppierungen verboten, ohne dass diese Gruppierungen selber verboten seien (FVS).

III. Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Artikel 261ter VE-StGB

1. Marginalie

Die EKR schlägt vor, die Marginalie "Verwendung rassistischer Symbole" in "Verwendung rassendiskriminierender Symbole" zu ändern, da der Begriff "rassendiskriminierend" stärker mit der Formulierung von Artikel 261bis StGB übereinstimme und die geschützten Rechtsgüter – die Menschwürde und der öffentliche Friede – klarer ersichtlich würden.

2. Ziffer 1

Die EKR schlägt zudem vor, auch in Ziffer 1 von rassendiskriminierenden Symbolen zu sprechen, da ein Symbol selber nicht rassistisch sein könne, sondern nur die Haltung bzw. die Ideologie des Benutzers widerspiegle.

SZ ist der Meinung, dass der Begriff "verbreitet" gestrichen werden solle, da dieser bereits in Artikel 261bis Absatz 2 StGB in einem anderen Sinn verwendet werde und unterschiedliche Definitionen nur Verwirrung stiften würden. Zudem sei das mit "verbreiten" gemeinte Handeln bereits vom Begriff "verwenden" miterfasst.

ZG beantragt, dass der Begriff "verwenden" auch das "auf sich Tragen" erfassen solle, so beispielsweise eine offen getragene Hakenkreuz-Tätowierung oder SS-Rune im Haarschnitt. Dies wäre möglich ohne den Wortlaut des Artikels zu ändern. Allerdings hätte es eine Neuregelung der Einziehung in Ziffer 2 von Artikel 261ter VE-StGB zur Folge (vgl. nachstehende Ziff. 3).

BE empfiehlt, die Ergänzung "oder Abwandlungen davon" ersatzlos zu streichen, da diese zumindest teilweise unter den Begriff der rassistischen Symbole subsumiert werden könnten. Schwierigkeiten dürften auch die sogenannt "gemischten Symbole" bereiten. Auf deren strafrechtliche Sanktionierung wäre deshalb ebenfalls zu verzichten. Auch der VSPB ist der Meinung, dass der Begriff "Abwandlungen" zumindest zu Kontroversen führen und mehrfach Grund für ausführliche Diskussionen und Gerichtsverfahren geben werde.

Wie bereits erwähnt, fordern einige Vernehmlasser23, dass Artikel 261ter VE-StGB nicht als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet werde.

3. Ziffer 2

OW ist der Meinung, dass Ziffer 2 des Artikels 261ter VE-StGB überflüssig sei, da gemäss Artikel 69 StGB auch Gegenstände eingezogen werden könnten, die zur Begehung einer

23 SH, TG, JU, BE, OW, NW, FDP, KSBS, SSV, VSPB, KKPKS.