Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 14 Seiten

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3. Ablehnung

Die insgesamt 21 Ablehnungen20 des Vorentwurfs erfolgten im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Das Strafrecht als ultima ratio sei kein geeignetes Mittel, um Rassismus zu bekämpfen (AI, GPS, DJS). Prävention sei zur Lösung gesellschaftlicher Probleme viel effektiver als Repression, denn eine effektive Bekämpfung müsse vielmehr in allen Bereichen der Gesellschaft, in Familie, Schule, Ausbildung und im Alltagsleben geschehen (FDP, DJS). In einer aufgeklärten Gesellschaft müsse das Argument über Verbote triumphieren (SVP). Der Gesetzesvorschlag sei ungenügend und setze an der falschen Ecke an (EDU). Das Strafrecht sei ein sehr gefährliches Mittel, um die politische Willensbildung zu beeinflussen (TF).

Darüber hinaus sei eine Norm abzulehnen, die sich nicht durchsetzen lasse, die auf der Ebene aller Strafbehörden zu zahlreichen und kostspieligen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen nicht strafbarem und strafbarem Verhalten führe (BS, ZH). Eine saubere Abgrenzung der ins Auge gefassten Symbole würde sich vielfach in der Praxis als nicht möglich erweisen (ZH, AI). Näherliegender wäre es, den geltenden Artikel 261bis StGB konsequent anzuwenden (GPS). Die Herstellung, Lagerung sowie der Transport von rassistischen Symbolen solle dann bestraft werden, wenn diese zur öffentlichen Verwendung bestimmt seien. Diese Absicht dürfte in der Praxis allerdings schwer zu beweisen sein (FDP).

Die Aufnahme der neuen Strafnorm entspreche keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis und sei deshalb nicht erforderlich21. BS ist der Überzeugung, dass auf die Schaffung unergiebiger Strafbestimmungen verzichtet werden solle. Die vorgeschlagene Ergänzung des StGB sei unnötig. Artikel 261bis StGB gäbe ausreichend Gelegenheit, allfällige Straftatbestände zu verfolgen (auto-partei.ch). Die einschlägige Szene sei in der Schweiz aufgrund der Mitgliederzahlen, der finanziellen Mittel und der Aktivitäten zu klein, dass bereits jetzt für deren Bekämpfung die rechtsstaatlichen Grundsätze aufgegeben werden müssten (TF). In den vergangenen Jahren seien zwar einige Fälle der Verwendung nationalsozialistischer Zeichen in der Öffentlichkeit bekannt geworden, aber es seien vorwiegend Sprayereien oder Schmierereien gewesen, die als Sachbeschädigung geahndet werden könnten. Zudem könne in all diesen Fällen die rassistischen Motive bei der Strafzumessung bereits nach geltendem Recht berücksichtigt werden (DJS).

Es bestehe auch kein Nachholbedarf im Verhältnis zum europäischen Ausland, da die Justiz- und Innenminister der EU Ende Februar 2005 eine Rahmenregelung zur Bekämpfung des Rassismus beschlossen hätten, dabei aber auf ein ausdrückliches Verbot von nationalsozialistischen Symbolen verzichtet haben (DJS). Der Gesetzesentwurf fördere den Überwachungs- und Schnüffelstaat (Identität Schweiz, mediawatch.ch).

Der Erlass würde Erwartungen wecken, die in der Praxis nicht eingelöst werden könnten (ZH). Ein Verbot rassistischer Symbole wäre mit Vollzugsproblemen verbunden und würde die Handlungsmöglichkeiten der Polizei nicht verbessern (FDP).

Die vorgeschlagenen Strafnormen verletzen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, indem sie nicht in der gebotenen Klarheit darlegen, ob jemand einer der Tatbestände erfülle oder nicht22. Die Normen würden als Zensur oder als versteckte Einführung eines Gesinnungsstrafrechts empfunden und liessen zu viel Interpretationsspielraum zu bei der Frage, welche Symbole als rassistisch zu bezeichnen seien (EDU, PPS, Identität Schweiz, mediawatch.ch, TF). Symbole, welche nur für Insider eine rassistische Bedeutung aufweisen würden, könnten nicht tatbeständlich sein (OW).

20 ZH, OW, BS, AI, GE, EDU, FDP, GPS, SVP, PPS, auto-partei.ch, Identität Schweiz, Centre Patronal, DJS, FVS, mediawatch.ch, SPI, SIUG, UNIGE, EB, TF.

21 ZH, GPS, auto-partei.ch, Centre Patronal, Identität Schweiz, mediawatch.ch, DJS, EB, TF.

22 OW, FDP, SVP, EDU, Identität Schweiz, Centre Patronal, mediawatch.ch, EB, SU.