Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 14 Seiten
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V. Weitere Anregungen und Bemerkungen
Etliche Vernehmlasser24 sind der Meinung, dass eine Regelung im StGB keine oder nur eine unvollständige Lösung sei. Rassendiskriminierung sei ein gesellschaftliches Phänomen, das mit strafrechtlichen Mitteln weder verhindert noch in befriedigender Weise geahndet werden könne (FDP). Das Strafrecht dürfe erst dann als politische Sanktionsmöglichkeit herhalten, wenn die Mittel des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Schutz der Rechtsgüter Dritter zu gewährleisten (TF). So befürworten mehrere Vernehmlasser25 neben oder anstelle einer strafrechtlichen Sanktion eine bessere Prävention. Dadurch könne Rassismus besser begegnet werden, als mit einer Strafbestimmung. Eine gesellschaftliche Ausgrenzung des Rechtsextremismus sei weit effektiver als staatliche Repression (GPS, DJS, SGB). Wolle man wirklich etwas gegen rassistische Positionen ausrichten, bedürfe es vor allem der intensiven Aufklärung, der politischen Bildung sowie der Aufklärungs- und Aussteigerprojekten (DJS). Die geschichtlichen Realitäten, Ursprung, Bedeutung und Folgen rassistischen Gedankenguts und rassistischer Bewegungen sowie die daraus resultierenden Gefahren für demokratische Rechtsstaaten seien eingehend zu vermitteln (SO). Eine konsequente Anwendung und Durchsetzung der bestehenden Strafnormen gegen die Vermittlung, Verniedlichung und Verbreitung von Gewaltdarstellungen insbesondere an Kindern und Jugendlichen, z.B. in Form von audiovisuellen Medien und Computerspielen sei geboten. Zudem werde von den staatlichen Institutionen gefordert, dass sie sich zu den christlichen Werten bekennen und diese in Kindergärten, Volks-, Mittel- und Berufsschulen unter Wahrung der Glaubens- und Religionsfreiheit bewusst vermitteln (EDU).
Die SIG-PLJS weist darauf hin, dass ausserhalb der bestehenden und der vorgeschlagenen Strafnormen ein schweizerisches Diskriminierungsrecht im zivilen und administrativen Bereich und analoge Bestimmungen in den Kantonen erlassen werden sollten. In diesem Zusammenhang verweisen sie insbesondere auf die Empfehlungen des "Committee on the Elimination of Racial Discrimination" (CERD) aus dem Jahr 2008 und fordern deren Umsetzung.
Einige Kantone26 erachten es für die rechtsgleiche Anwendung als unerlässlich, dass – wie vorgeschlagen – die rechtskräftig beurteilten Sachverhalte gesammelt werden und für die Kantone ein Verzeichnis geführt werde. Insbesondere für die Polizei wäre ein Katalog mit möglichst exakter Umschreibung der verbotenen Symbole von grossem Nutzen (LU). NE fände es zweckmässig, dass eine solche Liste, mit den zurzeit bekannten rassistischen Symbolen bereits vor Inkrafttreten der vorgeschlagenen Bestimmungen herausgegeben werde, um die Polizei und Staatsanwälte vorgängig zu sensibilisieren. Die erforderliche Ergänzung des Artikels 1 Ziffer 9 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide27, in dem Sinne, dass die Kantone verpflichtet werden, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sämtliche Urteile, Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse zu Artikel 261ter VE-StGB mitzuteilen, werde als notwendiges Korrelat zur Strafnorm erachtet (SO). Gemäss ZH reicht das vorgesehene, laufend zu aktualisierende Verzeichnis nicht aus. Vielmehr müsse eine laufend aktualisierte, elektronisch geführte und online für die Ermittlungsbehörden zugängliche Datenbank mit den bekannten, der Strafnorm unterstehenden Symbolen geführt werden.
24 AI, SO, CSP, SP, SVP, PPS, GPS, FDP, EDU, SGB, DJS, UNIL, mediawatch.ch, SU, TF.
25 SO, CSP, SP, GPS, FDP, EDU, SGB, DJS.
26 ZH, GR, SO, LU, NE.
27 http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/312.3.de.pdf.