Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 14 Seiten

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Grundsätzlich werde eine schweizweit einheitliche Lösung begrüsst, wonach die öffentliche Verwendung, Verbreitung, Herstellung, Lagerung sowie Ein-, Durch- und Ausfuhr von rassistischen Symbolen auch ohne das Erfordernis eines werbenden Elements unter Strafe gestellt werde (GR).

Mit diesem Revisionsentwurf bringe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass er diese Zeichen respektive die dahinter stehende menschenverachtende Ideologie strikt verpöne (BL, BE).

Die vorgesehene Ergänzung des StGB und des MStG sei eine sinnvolle Kompromisslösung und ein weiterer Schritt zur Erfüllung der Verpflichtungen der Schweiz gemäss dem internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung18 (AG).

SZ begrüsst es in seiner Stellungnahme, dass nur das öffentliche und nicht auch das private Tragen rassistischer Symbole bestraft werden solle und somit der Erwerb eines rassistischen Symbols zu privaten Zwecken straflos bliebe.

Die vorgeschlagene Verbotsnorm führe zwar zu Einschränkungen im äusserst sensiblen Bereich der Meinungsäusserungsfreiheit, werde aber in Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter für gerechtfertigt gehalten. Die Gratwanderung zwischen einer legitimen strafrechtlichen Ächtung rassistischer Symbole und problematischen Eingriffen in die Grundrechte, insbesondere in die Meinungsäusserungsfreiheit, sei mit der vorliegenden Vorlage gelungen. Die Ausgestaltung der vorgeschlagenen Tatbestände als mit Busse geahndete Übertretungen, sei deshalb zu begrüssen (SO, SP, CSP, SSV).

2.2. Die wichtigsten Vorbehalte

Die Unbestimmtheit der Begriffe "rassistische Symbole" und "Abwandlungen davon", führe zu Anwendungsschwierigkeiten19. Es brauche möglichst präzise und konkrete Bestimmungen (NW, KKPKS, VSPB). Es würden sich weitere Abklärungen in Bezug auf den Erlass flankierender, den Vollzug unterstützender Massnahmen aufdrängen (SH). Wir seien auf dem Weg zu einer weiteren "lex imperfecta". Zur Bekämpfung von Rassismus müssten taugliche Mittel vorliegen, damit nicht unberechtigte Hoffnungen geweckt würden. Die Vollzugsorgane dürften nicht vor praktisch unlösbare Aufgaben gestellt und die Justiz nicht überfordert werden. Es werde befürchtet, dass durch den Erlass dieser Strafnormen ein hoher Erwartungsdruck auf die Vollzugsorgane entstehe, dem in Anbetracht der voraussehbaren Vollzugsschwierigkeiten nicht Stand gehalten werden könne (NW, KKPKS). Es werde verkannt, dass insbesondere die Beurteilung von Abwandlungen der Symbole des Nationalsozialismus im Rahmen der Umsetzung Schwierigkeiten bereiten könne (TG). An der Wirksamkeit der Bestimmungen werde gezweifelt (VD, GE). Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot seien die Formulierungen nochmals zu überprüfen und soweit möglich zu präzisieren (AR, NW, SG, KKPKS).

Der vorgeschlagene Artikel 261ter VE-StGB fokussiere bei zu Gewalt aufreizenden Symbolen vor allem auf Nazi-Symbole und deren Abwandlungen in verschiedensten Formen. Doch diese seien bei weitem nicht die einzigen Risikofaktoren und vor allem nicht die primäre Ursache von zunehmender rassistischer Gewalt (TI, EDU, Centre Patronal, FVS, DJS, EB).

Für die Polizei sei im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung ein entsprechender Katalog der strafbaren rassistischen Symbole zweckmässig, denn auch wenn die Gerichtspraxis gewisse Auslegungsschwierigkeiten beseitigen werde, müsse doch festgehalten werden, dass es bei diffusen Begriffsumschreibungen viel zu lange dauere, bis die höchstrichterlichen Gerichtsurteile vorlägen (LU). Eine rechtsgleiche Anwendung erfordere deshalb, dass die

18 http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.104.de.pdf.

19 VD, TG, SO, SH, NE, NW, KSBS, SSV, KKPKS.