Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 14 Seiten

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Straftat bestimmt waren. Somit könnten rassistische Symbole im öffentlichen Raum unter Bezug auf Artikel 261bis StGB eingezogen werden, auch wenn sich der Täter noch nicht des Verbreitens einer rassistischen Ideologie schuldig gemacht hätte.

ZG schlägt vor, die Frage der Einziehung von Tätowierungen oder besonderen Haarschnitten neu zu regeln, da eine operative Entfernung solcher Symbole wegen der Grundrechte keine Option sei. Möglich wäre ein richterliches Verbot des öffentlichen Zeigens dieser Symbole im Sinne einer Kleiderpflicht oder ein Absehen einer Einziehung unter gleichzeitiger Erhöhung der Strafe.

4. Ziffer 3

Die EKR befürwortet eine genauere Aufzählung der unter Ziffer 3 von Artikel 261ter VE-StGB genannten Handlungen und regt an, Symbole oder Gegenstände, die einem religiösen Zweck dienen und nicht rassendiskriminierend verwendet werden, vom Anwendungszweck der Ziffern 1 und 2 von Artikel 261ter VE-StGB ausdrücklich auszunehmen. SIG-PLJS möchte sicherstellen, dass wegen der Ähnlichkeit gewisser rassistischer mit religiösen Symbolen, die in den Ziffern 1 und 2 von Artikel 261ter VE-StGB genannten Tathandlungen nicht strafbar sind, wenn die Symbole und Gegenstände religiösen Zwecken dienen.

BE weist darauf hin, dass in sprachlicher Hinsicht auffalle, dass in Artikel 261ter Ziffer 3 VE-StGB im Vergleich zu Artikel 135 Ziffer 1 und 197 Ziffer 5 StGB, von "schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken" die Rede sei, während in den letztgenannten Artikeln von einem "schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert" gesprochen werde. Wolle man sicherstellen, dass bei der Rechtsanwendung keine Zweifel an der identischen Bedeutung der Bestimmungen aufkommen, so solle eine einheitliche Formulierung gewählt werden.

Die EDU ist der Ansicht, dass die Ziffer 3 mit dem kulturellen und wissenschaftlichen Hintertürchen zuviel Interpretationsspielraum zulasse bei der Frage, welche Symbole als rassistisch zu bezeichnen seien.

Die PPS kritisiert, dass gemäss der geplanten Strafnorm jeweils in Einzelfällen entschieden werden müsse, welche Symbole schutzwürdigen kulturellen Zwecken dienen. Damit bestehe die Gefahr, dass mit den beschriebenen rassistischen Symbolen dekorierte Videospiele und Musikaufnahmen in die Illegalität befördert würden. Hakenkreuze in Videospielen seien nicht dazu da, das Dritte Reich wieder auferstehen zu lassen oder Juden zu verfolgen. Vielmehr seien es authentische Darstellungen einer vergangenen Zeit, zur Unterhaltung, Dekoration oder Unterstreichung einer Atmosphäre.

Für SIUG ist im Kontext des Internets nicht genug klar, was die genaue Bedeutung der Ausnahme für "schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke" sei.

Die FVS hat grosse Bedenken, dass mit Ziffer 3 von Artikel 261ter VE-StGB ein strafrechtsfreier Schonraum für extremistische religiöse Bewegungen geschaffen werde.

Augenfällig sei, dass in Ziffer 3 von Artikel 261ter VE-StGB die öffentliche Verwendung und Verbreitung von rassistischen Symbolen und Gegenständen genannt werde, nicht aber die Abwandlungen davon. Dies könne bedeuten, dass die Abwandlungen zum Vorneherein keinem schutzwürdigen Zweck entsprechen können, oder aber dass es sich um ein redaktionelles Versehen handle (SU).

IV. Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Artikel 171d VE-MStG

Da die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzungen des StGB für das MStG identisch sind, gelten die von den Vernehmlassern geäusserten Bemerkungen für beide Strafgesetze.