Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 14 Seiten
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rechtskräftig beurteilten Sachverhalte gesammelt würden und für die Kantone ein Verzeichnis der strafbaren Symbole geführt werde (GR, SO). Eine Liste der bekannten rassistischen Symbole sei bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes den Kantonen bekannt zu machen (NE). Es müsse klar sein, ob z.B. auch der Kühnengruss, der dem Hitlergruss sehr ähnlich ist, strafbar sei (NW, KKPKS). Die Strafverfolgung dürfe insbesondere für die kantonalen Polizeien nicht einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, da ansonsten die neue Strafnorm kaum durchgesetzt werden könnte oder falls doch, dann zu Lasten anderer Aufgaben der Polizei. Die Vollzugsfragen seien deshalb in Zusammenarbeit mit den Kantonen gründlich zu prüfen (SH, SGB). Wenn die neuen Bestimmungen nicht zahnlos bleiben sollten, müssten der Polizei auch die nötigen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (NW, KKPKS, VSPB).
Die juristische Analyse der vorgeschlagenen Normen enthalte keine entscheidenden Argumente, die für eine Ablehnung sprechen würden. Indessen würden die voraussehbaren Anwendungsschwierigkeiten und damit verbunden die verminderte Anwendung dieses Verbotes, zur Frage führen, ob politisch nicht ein anderes Mittel als das Strafrecht bevorzugt werden sollte (UNIL). Anstrengungen zur Bekämpfung des Rassismus müssten bereits präventiv ansetzen und zwar auf der gesamtgesellschaftlichen Ebene (SO). Das Hauptaugenmerk der Arbeit gegen Rassismus solle primär der Aufklärung, der Wissensvermittlung und der Ausstiegshilfen gelten (CSP, SP).
Sollte die Ergänzung des StGB beziehungsweise des MStG trotz aller Vorbehalte weiterverfolgt werden, fordert die auto-partei.ch eine abschliessende Aufzählung der verbotenen Symbole. Falls das vorgeschlagene Verbot unumgänglich sei, müsse es nach Ansicht der PPS stärker eingegrenzt werden. Rassistische Symbole würden nur dann verboten, wenn sie eindeutig rassistischen Zwecken dienen oder im Zusammenhang mit der Verbreitung rassistischen Gedankenguts als Hilfsmittel benutzt würden. Sollte der parlamentarische Auftrag keinen Spielraum zulassen, spricht sich das SPI dafür aus, dass die politisch sehr einseitige Hervorhebung von Symbolen des Nationalsozialismus zu streichen oder andernfalls noch deutlicher zu relativieren wäre. Zudem müsse der Bund ein laufend aktualisiertes Verzeichnis (am Besten eine elektronisch geführte Datenbank) mit den bekannten, der Strafnorm unterstehenden Symbolen, führen oder aber die Normen müssten selbst eine abschliessende Aufzählung der verbotenen Symbole enthalten (ZH, auto-partei.ch).
Die Ausgestaltung des Vorentwurfs als Übertretung sei ein falsches Signal. Erachte man die Verwendung rassistischer Symbole als ein ernsthaftes Problem, so stelle sie auch eine ernsthaft zu sanktionierende Straftat dar. Es sei fraglich, ob eine Geldstrafe die teilweise fanatische Täterschaft von ihrem Vorhaben abbringen könne (FDP, KSBS, SSV). Man sei gegen eine verharmlosende Einstufung als Übertretung. Hinter rassendiskriminierenden Symbolen würde sich dasselbe verwerfliche Gedankengut verbergen wie bei der als Vergehen ausgestalteten Rassendiskriminierung nach Artikel 261bisStGB (SH, TG). Die vorgeschlagene Ausgestaltung als Übertretung sei für jene, die den Rechtstaat verspotten und die Grundrechte anderer mit Füssen treten, nicht das richtige Zeichen. Eine Ausgestaltung als Vergehen wäre angemessen (TG, VSPB). Die Ähnlichkeit der strafbaren Handlungen mit dem Artikel 261bis StGB und der vorgesehene Standort der Strafnorm im Zwölften Titel des StGB "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" würden für eine Ausgestaltung als Vergehen sprechen (JU). Die Ausgestaltung der neuen Strafnormen als Übertretungen dürfte zur Folge haben, dass diese kaum eine generalpräventive Wirkung erzielen würden. Zudem würden bei Übertretungen im Rahmen der Strafverfolgung kaum zwangsprozessuale Mittel zur Verfügung stehen (BE, OW). Zur komplexen Beweissicherung stünde die Strafdrohung in einem Missverhältnis (NW, KKPKS).