Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 14 Seiten

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II. Übersicht über die Vernehmlassungen

1. Generelle Einschätzung

Der Vorschlag des Bundesrates, das StGB beziehungsweise das MStG mit neuen Bestimmungen zu ergänzen, welche die öffentliche Verwendung, Verbreitung, Herstellung, Lagerung sowie die Ein-, Durch- und Ausfuhr von rassistischen Symbolen unter Strafe stellen sollen, wurde von 20 Kantonen5, 2 politischen Parteien6 und einer knappen Mehrheit von 11 interessierten Kreisen7 grundsätzlich begrüsst.

5 Kantone8, 6 politische Parteien9 und 10 interessierte Kreise10 lehnten den Vorentwurf ab.

6 interessierte Kreise11 verzichteten ausdrücklich auf eine inhaltliche Stellungnahme.

Rein numerisch befürwortete somit eine Mehrheit der Vernehmlasser den Vorentwurf; allerdings äusserten zahlreiche Befürworter12 Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität der neuen Strafnormen. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Gründe sowie die wichtigsten Vorbehalte, welche die Vernehmlasser für oder gegen den Vorentwurf vorbrachten, werden in den folgenden Ziffern aufgezeigt.

2. Zustimmung mit oder ohne Vorbehalt

8 Kantone13 und 2 politische Parteien14 stimmten dem Vorentwurf vorbehaltlos zu. 12 Kantone15 brachten bezüglich der Normentexte und/oder der Anwendung der Normen Vorbehalte an. Bei den interessierten Kreisen stimmten 2 Vernehmlasser16 dem Vorentwurf vorbehaltlos zu, während 9 Vernehmlasser17 Änderungsvorschläge unterbreiteten und/oder auf die Anwendungsschwierigkeiten eines solchen Verbotes hinwiesen.

2.1 Die wichtigsten Argumente der Befürworter

Rassismus habe in einer Demokratie keinen Platz, weil dadurch die Menschenwürde und der öffentliche Friede verletzt würden (LU). Die neuen Strafnormen würden eine Lücke schliessen, welche bis anhin zwecks Verbreitung von rassistischer Propaganda straflos ausgenutzt worden sei (SH). Die Einführung eines Werkzeuges zur Bekämpfung dieses Phänomens, das unsere Gesellschaft und unsere Demokratie vergifte, werde begrüsst (VSPB). Es sei stossend, wenn an historischen Gedenkfeiern rechtsextreme Gruppierungen, mit Hitler-Emblemen und Nazi-Kreuzen versehen, lauthals rechtsextreme Grussformeln skandieren würden (LU). Das geltende Strafrecht erlaube nicht, der immer grösser werdenden Verbreitung von rassistischen Ideologien, die letztlich rassistische Gewalt schüren, Einhalt zu gebieten (NE). Nur eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf das öffentliche Tragen rassistischer Symbole vermöge den berechtigten Schutz vor der Konfrontation mit diesen höchstbeleidigenden Symbolen zu gewähren (SZ).

5 AG, AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG.

6 CSP, SP.

7 SGB, KKPKS, KSBS, SIG-PLJS, GRA, UNIL, VSPB, Schweizerischer Gemeindeverband, SSV, EKR, SU.

8 AI, BS, GE, OW, ZH.

9 EDU, FDP, GPS, SVP, auto-partei.ch, PPS.

10 SIUG, Identität Schweiz, Centre Patronal, mediawatch.ch, DJS, FVS, SPI, UNIGE, EB, TF.

11 ZV, SKS, SBV, SVR, Schweizerischer Arbeitgeberverband, kvschweiz.

12 BE, LU, SZ, NW, ZG, SH, SG, TG, TI, VD, NE, JU, SSV, SGB, KKPKS, KSBS, SIG-PLJS, UNIL, VSPB.

13 UR, GL, SO, BL, AR, GR, AG, VS.

14 CSP, SP.

15 BE, LU, SZ, NW, ZG, SH, SG, TG, TI, VD, NE, JU.

16 Schweizerischer Gemeindeverband, GRA.

17 SSV, EKR, SGB, KKPKS, KSBS, SIG-PLJS, UNIL, VSPB, SU.