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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
e. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit
bestimmten Gütern zuständig sind;
f. Behörden, welche für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständig sind.
2 Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Art. 19 Weitergabe von Personendaten durch die Zentralstellen
1 Im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht nach Artikel 18 können die Zentralstellen allen dort genannten Behörden Personendaten bekannt geben.
2 Der Bundesrat bestimmt, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz Personendaten bekannt gegeben werden können, soweit
a. dies zur Erlangung der von den Zentralstellen benötigten Auskünfte und zur
Begründung ihrer Gesuche um Informationshilfe;
b. sowie zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben der weiteren Empfänger
nötig ist.
Art. 20 Informationspflichten im Bereich des organisierten Verbrechens
1 Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten den Zentralstellen die Meldungen, die auf das Vorhandensein einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer in Artikel 24 StPO11 umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin eine Untersuchung eröffnen kann, schliessen lassen. Sie melden die Durchführung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 24 StPO umschriebenen Straftat besteht, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin eine Untersuchung eröffnen kann.
2 Die Zentralstellen informieren die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen.
4. Kapitel: Aufgaben als Polizei im Sinne der StPO
Art. 21 Gerichtspolizei
1 Fedpol nimmt die Aufgaben der Polizei im Sinne der StPO12 wahr. Die Hauptabteilung Bundeskriminalpolizei (BKP) erfüllt diese nach den Vorschriften der StPO unter Weisung und Aufsicht der Bundesanwaltschaft.
2 Die BKP kann im Rahmen von internationalen Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden. Sie führt diese unter Weisung und Aufsicht der Bundesanwaltschaft oder des Bundesamtes für Justiz durch.
11 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)
12 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)