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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
Art. 22 Vorbereitende Legendierung
1 Die Direktorin oder der Direktor von fedpol kann zur Vorbereitung einer Verdeckten Ermittlung nach Artikel 286 ff. StPO13 Ermittlerinnen oder Ermittler und ihre Führungspersonen der BKP mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.
2 Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.
3 Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für die verdeckte Ermittlung nach Artikel 289 StPO vorliegt.
4. Titel: Verwaltungspolizeiliche Aufgaben
1. Kapitel: Massnahmen gegen Gewaltpropaganda
Art. 23 Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Gewaltpropa-
gandamaterial
1 Die Polizeibehörden und die Zollverwaltung stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
2 Sie übermitteln das Material dem Nachrichtendienst des Bundes. Über die Beschlagnahme und die Einziehung des sichergestellten Materials entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren14 ist anwendbar.
3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.
4 Liegt ein Verdacht auf eine Straftat vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.
5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes:
a. die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial
auf einem schweizerischen Rechner liegt;
b. eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das
Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.
13BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)