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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

3 Der Index enthält die folgenden Informationen:

a. die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbeson-

dere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);

b. Datum des Eintrags;

c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden

ist;

d. die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amts-

hilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;

e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten

stammen.

4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:

a. die BKP;

b. die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;

c. der Nachrichtendienst des Bundes;

d. der Bundessicherheitsdienst;

e. die Meldestelle für Geldwäscherei;

f. die Polizeibehörden der Kantone;

g. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute

Dienst;

h. das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfege-

setz vom 20. März 198146;

i. die Zollverwaltung;

j die militärische Sicherheit;

k. die Militärjustizbehörden;

l. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS47 mit der Durchführung von

Personensicherheitsprüfungen betraut ist.

5 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.

6 Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.

7 Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird

46 SR 351.1

47 SR 120