Vorlage
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
3 Der Index enthält die folgenden Informationen:
a. die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbeson-
dere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);
b. Datum des Eintrags;
c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden
ist;
d. die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amts-
hilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten
stammen.
4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
a. die BKP;
b. die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
c. der Nachrichtendienst des Bundes;
d. der Bundessicherheitsdienst;
e. die Meldestelle für Geldwäscherei;
f. die Polizeibehörden der Kantone;
g. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute
Dienst;
h. das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfege-
setz vom 20. März 198146;
i. die Zollverwaltung;
j die militärische Sicherheit;
k. die Militärjustizbehörden;
l. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS47 mit der Durchführung von
Personensicherheitsprüfungen betraut ist.
5 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.
6 Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.
7 Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird
46 SR 351.1
47 SR 120