Vorlage
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.
8 Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Index anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:
a. die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeichnen-
den Deliktsarten beachten; und
b. die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten
Datenaustausch einhalten.
Art. 89 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol
1 Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem. Das System kann alle ein- und ausgehenden Meldungen von fedpol (Telefonmitschnitte oder -mitschriften, E-Mails, Briefe, Fax) erfassen.
2 Zweck des Informationssystems ist es, Daten über die Geschäfte von fedpol zu bearbeiten, die Arbeitsabläufe effizient und rationell zu gestalten, eine Geschäftskontrolle zu führen und Statistiken zu erstellen.
3 Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht werden und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Wenn Daten mit einem anderen Informationssystem verknüpft sind, unterliegen diese den selben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.
4 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
5 Getrennt von anderen Daten enthält ausserdem das System Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen.
6 Der Zugriff auf dieses System mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von fedpol und dem Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm im Rahmen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198148 übertragenen Aufgaben vorbehalten.
48 SR 351.1