Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Gesetzesbestimmungen – Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a-e, Artikel 18 Absatz 1 sowie Artikel 19 PolAG – einzeln verwiesen wird.

Art. 32 Abs. 1

Die Meldestelle für Geldwäscherei hat als ursprünglicher Bestandteil der Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens bereits nach geltendem Recht (Art. 13 Abs. 2 ZentG) die Möglichkeit, Informationen mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden auszutauschen. Mit der Aufhebung des ZentG benötigt die Meldestelle für die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden den grundsätzlichen Verweis auf die neuen Rechtsgrundlagen im 5. Titel des PolAG, der die Polizeikooperation regelt. Dabei geht es vorwiegend um den Informationsaustausch der Meldestelle mit ihren ausländischen Gegenstellen, den so genannten Financial Intelligence Units (FIUs). Gut ein Drittel aller FIUs weltweit sind entweder gerichtspolizeilicher oder staatsanwaltlicher Struktur. Für den Austausch mit diesen Stellen benötigt die Meldestelle die entsprechende Rechtsgrundlage, welche im Artikel 32 Absatz 1 GwG geregelt ist. Bei den übrigen FIUs − zu denen auch die schweizerische Meldestelle zu zählen ist − handelt es sich um so genannte administrative FIUs. Der Austausch mit administrativen FIUs ist in Artikel 32 Absatz 2 GwG geregelt. Beim Austausch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden und anderen entsprechenden ausländischen Behörden gilt jedoch das Spezialitätsprinzip, wonach der Austausch von Informationen lediglich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erfolgt. Dabei ist festzuhalten, dass unter dem Begriff der Bekämpfung der Geldwäscherei auch die Bekämpfung der entsprechenden Vortaten und der organisierten Kriminalität erfasst werden, da diese von der Meldepflicht gemäss Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes ebenfalls erfasst sind.

Art. 35 Abs. 1

Wie weiter oben (siehe Ziffer 1.5.3) dargelegt, wird mit dem PolAG bezüglich der Regelung des indirekten Auskunftsrechts gegenüber Datenbanken des Bundes ein Paradigmenwechsel vorgeschlagen: weg von der Beschränkung des Auskunftsrechts gemäss Artikel 8 BPI hin zum direkten Auskunftsrecht gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz. Gemäss geltendem Artikel 35 Absatz 1 GwG wird das Auskunftsrecht zum Datenbearbeitungssystem GEWA, welches von der Meldestelle betrieben wird (Art. 23 Abs. 3 GwG), als ein beschränktes Einsichtsrecht gemäss Artikel 8 BPI geregelt. Mit dem Vollzug des Paradigmenwechsels wird diese Spezialregelung hinfällig, womit Absatz 1 ersatzlos gestrichen werden kann. Es gilt damit auch für die Meldestelle der Grundsatz des Artikels 33 GWG, wonach sich das Bearbeiten von Personendaten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz richtet.

Mit der Einführung des direkten Auskunftsrechts bezüglich der Datenbank GEWA wird ein verzeichneter Gesuchsteller e contrario sofort in Erfahrung bringen können, dass er verzeichnet ist, ansonsten er durch die Datenbankherrin sofort über seine Nichtverzeichnung informiert werden müsste. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b DSG sieht lediglich dann die Verweigerung, die Einschränkung oder den Aufschub der Information vor, wenn durch die Information der Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage gestellt würde. Der Gesuchsteller, der von seiner grundsätzlichen Verzeichnung nun Kenntnis hat, wird sich damit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zufrieden geben und direkt bei sei-