Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren99 anwendbar.

- Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten (2. Kapitel):

Hier geht es um die Einführung von Ermächtigungs- und Verpflichtungsnormen zur Unterstützung der Zeugenschutzstelle, insbesondere:

- Datenbekanntgabesperre und Mitteilung von Nachforschungs- und Aus-

spähversuchen;

- Möglichkeit für einen vorübergehenden Aufbau einer Tarnidentität. Hier-

für müssen echte Dokumente und Einträge auf den neuen Namen erstellt werden können;

- aufenthaltsrechtliche Belange;

- Zeugenschutz im Strafvollzug und bei sonstigen freiheitsentziehenden

Massnahmen.

- Rechte und Pflichten der zu schützenden Personen und Regelung ihrer Erreichbarkeit im Rechtsverkehr (2. Kapitel);

Dritte, wie private und öffentliche Gläubigerinnen oder Gläubiger, dürfen aufgrund von Zeugenschutzmassnahmen nicht in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden. Andererseits muss auch die geschützte Person selbst ihr zustehende Ansprüche ohne Gefährdung ihres Schutzes geltend machen können. Im Ausland nimmt hierfür die Zeugenschutzstelle eine wichtige Mittlerfunktion ein. Der Entwurf enthält entsprechende Regelungen zur Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr und zur Durchsetzung von Ansprüchen der Person selbst.

Für die Leistungen an die zu schützende Person (z.B. für den Unterhalt bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit) gilt der Grundsatz, dass die Person nicht besser gestellt werden darf als vor der Aufnahme ins Programm. Das Gesetz normiert Zweck und Rahmen dieser Leistungen.

- Schaffung einer Zeugenschutzstelle und Regelung der Aufgaben und Befugnisse der Zeugenschutzstelle (3. Kapitel);

Der Entwurf weist die Kompetenz zur Durchführung der Zeugenschutzprogramme für Zeugen aus Bundesverfahren wie für Zeugen aus kantonalen Verfahren und aus dem Ausland zentral einer nationalen Zeugenschutzstelle zu. Dies erweist sich angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl Zeugenschutzfällen, der nötigen interkantonalen und oft wohl internationalen Zusammenarbeit sowie der anzustrebenden Effizienz und Professionalität der mit dem Schutz beauftragten Personen als einzig sinnvoll.

Der Entwurf regelt Aufgaben und Befugnisse der Zeugenschutzstelle. Zur Abwehr der Gefahr wird eine zu schützende Person zu Beginn der Schutzmassnahmen in der Regel aus ihrem bisherigen Lebensumfeld herausgelöst und an einem anderen Ort getarnt untergebracht werden. Die erforderlichen Massnahmen dienen sowohl ihrer psychischen Stabilisierung als auch der konsequenten Abschottung. Sie sind regelmässig aufwendig und komplex. In Betracht kommen z. B. Verhaltensberatung, psychologische Betreuung, vorübergehende Si-

99 VwVG, SR 172.021.