Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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in Europa war wie zuvor auch schon in den Vereinigten Staaten auf die verstärkte strafrechtliche Ahndung der organisierten Kriminalität zurückzuführen. Mit der Erkenntnis, dass die Straftaten krimineller Organisationen ohne Zeugen und Informanten, welche über direkte Informationen verfügen, nur schwer nachzuweisen sind, wurden im Ausland die Durchführung umfassender Schutzmassnahmen und letztlich die Einführung spezifischer Strukturen, d.h. die Schaffung von speziellen Dienststellen zur Wahrnehmung dieser Schutzaufgaben in Gang gesetzt105. Die jährlichen Lagebilder und Statistiken z.B. von Deutschland bestätigen, dass sich die Zeugenschutzarbeit in der Verfolgung der organisierten und terroristischen Kriminalität bewährt. Heute führen die meisten EU-Mitgliedstaaten, darunter Länder mit vergleichbarer Grösse bzw. Bevölkerungszahl wie die Schweiz, Zeugenschutzprogramme durch106. In einigen Ländern sind die Zeugenschutzprogramme in eigenen Gesetzen geregelt, in anderen nicht. Gewisse Länder sehen im Zeugenschutz in erster Linie eine Aufgabe der Polizei107, während andere der Judikative und den Ministerien eine tragende Rolle zuweisen108. In einigen Ländern gibt es ein nationales Zeugenschutzprogramm, während andere, v.a. grosse Länder, über mehrere Programme auf substaatlicher Ebene verfügen. Die einschneidendste Massnahme der Tarnidentität ist in den meisten Ländern, welche Zeugenschutzprogramme durchführen, möglich. Gewisse Länder lassen einen Identitätswechsel zu, nach welchem die bisherige Person nicht mehr existiert. In anderen Ländern handelt es sich bei der neuen Identität um eine vorübergehende Tarnidentität unter Beibehaltung der ursprünglichen Identität109.

Die Länder tauschen in der Praxis untereinander informell Erfahrungen mit Zeugenschutzregelungen aus und orientieren sich an den Grundsätzen, die Europol und der Europarat entwickelt haben110. Es gibt daher über die Unterschiede zwischen den Rechtssystemen und den Grundprinzipien des Verwaltungsaufbaus der Mitgliedstaaten hinaus gewisse Ähnlichkeiten zwischen den Zeugenschutzregelungen, die in den vergangenen Jahren eingeführt worden sind111.

1. Das Zeugenschutzprogramm ist auf eine relative kleine Anzahl von entschei-

denden Zeugen fokussiert, welche bereit sind, mit der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten112;

105 Vgl. UNO, Good practices for the protection of witnesses in criminal proceedings invol-

ving organized crime, United Nations Office on Drugs and Crime, Vienna, 2008, S. 93; Buggisch Walter, Zeugenbedrohung und Zeugenschutz in Deutschland und den USA,

Berlin 2001, 303, sowie die Angaben zu einzelnen Ländern im Gutachten über Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen vom 16.12.2005, SIR, Avis 05-161.106 Z.B Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Belgien, Holland, Tschechien,

England, Norwegen, Schweden.

107 Die Zeugenschutzdienststelle oder der Polizeichef entscheiden in folgenden Ländern:

Deutschland, Österreich, Frankreich, Schottland, Grossbritanien, Norwegen, Polen, Litauen, Slowakei, Australien und Kanada.

108 In Holland entscheidet das Board of Procurator Generals, in Belgien und Italien eine

Spezialkommission.

109 Z.B. Deutschland, Österreich.

110 Vgl. nachfolgend Ziff. 2.5.4. und 2.5.5.

111 Arbeitsdokument der Kommission über die Durchführbarkeit einer EU-Regelung für den Schutz von Zeugen und Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, COM(2007)693 vom 13.11.2007, S. 9. Auch die UNO stellte in ihrem Bericht von 2008 fest, dass trotz unterschiedlicher geografischer Lage, Rechtssystem und sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung Ähnlichkeiten in Bezug auf die erwähnten Punkte bestehen, vgl. UNO, Good practices, S. 93f.

112 Beim grössten Teil der Zeugen handelt es sich um tatbeteiligte Zeugen, welche bereit sind, mit der Justiz zu kooperieren und die "Seite wechseln".