Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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cherung des Lebensunterhaltes, Arbeitsplatzsuche, Kinderbetreuung und Schutzobservationen..

- Durchführung und Finanzierung der Zusammenarbeit mit dem Ausland (4.

Kapitel):

Gerade für die kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz wird die internationale Zusammenarbeit zur Unterbringung von Zeugen im Ausland nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit eine Rolle spielen. Der Entwurf bestimmt das Verfahren sowie die in der individuellen Vereinbarung mit dem Ausland anzuwendende Kostentragung.

- Geheimhaltungspflichten und Strafbarkeit (5. Kapitel)

Die getroffenen Massnahmen sollen der Geheimhaltung unterliegen. Der Zeuge soll zur Verschwiegenheit über alle Massnahmen und Tatsachen des Zeugenschutzes verpflichtet werden. Diese Verpflichtung muss auch nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms weiter bestehen bleiben.

- Regelung der Aufsicht (6. Kapitel)

Ein spezifisches und wesentliches Merkmal der Zeugenschutzarbeit ist das Geheimhaltungserfordernis, um die Sicherheit der Zeugen im Programm gewährleisten zu können. Diesem Interesse ist bei der Wahrnehmung der verwaltungsinternen und parlamentarischen Kontroll- und Aufsichtstätigkeit und auch der Rechnungsprüfung Rechnung zu tragen. Eine Berichterstattungspflicht zu ausgewählten und wesentlichen Punkten der Zeugenschutztätigkeit an die Leitung des EJPD ist im Entwurf ausdrücklich verankert.

- Regelung der Finanzierung der Zeugenschutzprogramme, insbesondere Auftei-

lung zwischen Bund und Kantonen (8. Kapitel).

Die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Personen sowie die laufenden Kosten für besondere Zeugenschutzmassnahmen im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen nach diesem Gesetz trägt der Bund oder der Kanton, der das Strafverfahren leitet. Am Aufbau und Betrieb der Zeugenschutzstelle haben sich die Kantone angemessen zu beteiligen.

2.4 Vorarbeiten

2.4.1 Bericht des Bundesrates «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen»

Im Rahmen des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005, «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen»100, wurde u.a. kritisiert, dass Zeugen in der Schweiz grundsätzlich nur bis zum Urteil geschützt werden und ein weiter gehender Schutz nicht vorgesehen sei. Der Bundesrat unterzog in der Folge den Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes einer Analyse und kam zum Schluss, dass diesem Schutz in der Praxis eine wichtige Bedeutung zukommt, das geltende Recht jedoch ungenügende Grundlagen für dessen Wahrnehmung bietet101. Er beauftragte deshalb das EJPD mit

100 BBl 2006 5693, im Folgenden “Bericht Postulat SiK“ genannt.

101 BBl 2006 5693, 5726, vgl. hierzu Ziff. 2.2.2 vorne.