Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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2. Als äusserstes Mittel zur Gewährung der Sicherheit werden die Massnahmen

der Umsiedelung und der Tarnidentität ergriffen. Kriterien dafür, dass eine solche Massnahme getroffen wird, sind die Art des Delikts und das Mass der Bedrohung, die Eignung des Zeugen sowie das Einverständnis des Zeugen zur Mitwirkung unter den entsprechenden Auflagen113.

2.5.2 UNO

Es gibt zwar keine eigenständige, verbindliche oder nicht verbindliche UN-Regelung, die allein den Zeugenschutz betrifft, doch besteht in den letzten Jahren die Tendenz, in UN-Konventionen einen Hinweis auf den Zeugenschutz aufzunehmen (z. B. UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC, 2001)114 und UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNCAC, 2003)115. In den Übereinkommen werden die Vertragsstaaten aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung und im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Massnahmen zu treffen, um Zeugen, die zu Straftaten im Sinne dieser Übereinkommen aussagen, wirksam zu schützen. Um den UN-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Übereinkommen behilflich zu sein, begann das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) 2005 mit der Ausarbeitung von Leitlinien für den Zeugenschutz. Konsultiert wurden dabei mehr als 60 Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen wie Europol, Eurojust, Internationaler Strafgerichtshof, Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda, Interpol, SECI Regionales Zentrum für Südost-Europa, Sierra Leone Special Court sowie UNAFEI116 und UNICRI117. Im Januar 2008 wurden in Wien schliesslich die “Good Practices for the Protection of Witnesses in Criminal Proceedings Involving Organized Crime” herausgegeben. Sie zeichnen ein umfassendes Bild der vorhandenen Massnahmen zum Schutz der Zeugen und bieten praktische Optionen für die Anpassung und Einbindung in das Rechtssystem, für die operativen Verfahren und für besondere soziale, politische und wirtschaftliche Umstände der UN-Mitgliedstaaten.

So empfiehlt die UNO in den Good Practices als Mindestinhalt der Gesetzgebung die Verankerung der möglichen Schutzmassnahmen, der Aufnahmekriterien für das Programm, des anzuwendendes Verfahren, der für die Umsetzung des Programms nötige Behörde, der Gründe für die Beendigung des Programms, der Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Vertraulichkeit der Abläufe.118

In Anbetracht der nötigen internationalen Zusammenarbeit zur Umsiedelung von Zeugen ins Ausland empfiehlt die UNO zur Förderung des Austausches eine Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen und vereinfachte Zulassungsverfahren.

113 Die Schwere der Bedrohung sowie des Delikts sind für die UNO die Hauptaufnahmekriterien neben der Bedeutung der Zeugenaussage für das Verfahren, dem Einverständnis und der Eignung in psychischer, mentaler und medizinischer Hinsicht, vgl. UNO, Good Practices, Kap. X.D. Admission criteria, S. 95.

114 Artikel 24: Zeugenschutz.

115 Artikel 32: Zeugen-, Sachverständigen- und Opferschutz.

116 The United Nations Asia and Far East Institute for the Prevention of Crime and the Treatment of Offenders.

117 The United Nations Interregional Crime and Justice Research Institute.

118 UNO, Good Practices, Kap. V.B., S. 44.