Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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der Erarbeitung von Vorschlägen zum ausserprozessualen Zeugenschutz im Bundesrecht102.
2.4.2 Vorkonsultation zum Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels und zur Modellwahl beim ausserprozessualen Zeugenschutz
Da Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes direkt die kantonale Zuständigkeit berühren wurde 2007 beim Bundesamt für Justiz ein Gutachten über die Zulässigkeit einer bundesweiten Regelung eingeholt. Eine Bundeslösung im Sinne einer einheitlichen Regelung für kantonale und Bundesstrafverfahren ist gemäss dem Gutachten verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Ausgestaltung des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Dimension erreicht, die eine Koordination unter Einbezug des Bundes als unerlässlich erscheinen lässt103. Auf Antrag des EJPD wurde Ende 2007 durch die Regierungskonferenzen KKJPD (Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren) und SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren) bei den Kantonen abgeklärt, ob sie eine Ratifizierung der Europaratskonvention begrüssen und wie eine allfällige Zeugenschutzregelung aussehen könnte. Den Kantonen wurde das Modell von je separaten Regelungen von Bund und Kantonen - mit der Möglichkeit eines Konkordats unter den Kantonen - und das Modell einer bundesweiten Regelung vorgestellt, nach welchem den Bundesbehörden die Kompetenz im Zeugenschutzbereich übertragen würde, um gerade in der kleinräumigen Schweiz eine koordinierte, einheitliche und auf die internationale Zusammenarbeit ausgerichtete Arbeit zu ermöglichen.
Das Ergebnis der kantonalen Konsultation brachte einerseits klar zum Ausdruck, dass die Kantone die Unterzeichnung der Konvention des Europarates gegen Menschenhandel befürworten. Zudem zeigte sie eine Favorisierung des Bundesmodells, wonach der Bund die spezifischen Massnahmen zum ausserprozessualen Zeugenschutz einheitlich für Bundesverfahren und kantonale Verfahren regeln und vollziehen soll104.
2.5 Rechtsvergleich
Es gibt kein multilaterales Übereinkommen, das die Umsiedlung von Zeugen und die internationale Zusammenarbeit beim Zeugenschutz allgemein regelt. Hingegen gibt es auf internationaler Ebene zahlreiche unverbindliche Empfehlungen sowie Berichte in Bezug auf die Schaffung der administrativen und rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Zeugenschutzprogrammen.
2.5.1 Allgemein
Die ersten Vorschriften und Praktiken zum ausserprozessualen Zeugenschutz in Europa sind kaum 20 Jahre alt (Italien, 1991, für Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten [pentiti]). Die Entwicklung polizeilicher Zeugenschutzprogramme
102 BBl 2006 5693, 5728.
103 EJPD, Bundesamt für Justiz, Aussergerichtlicher Zeugenschutz, VPB 2007, S. 336–351 (nachfolgend: Gutachten BJ), vgl. die Ausführungen dazu unter Ziff. 6.1.2.
104 Schreiben der KKJPD vom 9. April 2008.