Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Die Erfahrung im Zeugenschutz im Ausland hat gezeigt, dass die für den Schutz verantwortliche Stelle den technologischen Entwicklungen immer einen Schritt hinterher hinkt und das Arbeiten allein mit Datenbekanntgabesperren sich in Fällen schwerer Gefährdung als lückenhaft erweisen kann. Die Zeugenschutzstelle, welche dafür zu sorgen hat, dass keine Rückschlüsse zwischen bisherigem und neuem Aufenthaltsort und allenfalls neuer und ursprünglicher Identität gezogen werden, kann nie ganz sicher sein, wohin welche Daten gehen und was mit einer Mutation bei einer Behörde ausgelöst wird. Die Behörden im Ausland greifen deshalb zunehmend auf das Mittel der Tarnidentität zurück, weil eine Person nur losgelöst von bisherigem Namen und Identifikationsmerkmalen für den Gefährder nicht mehr ohne weiteres auffindbar gemacht werden kann.
2.2.3.2 Konsequenzen des Internets
Suchmaschinen greifen durch die Bearbeitung von personenbezogenen Daten in die Privatsphäre von Internetnutzern ein, und zwar sowohl bei der Auswertung der Suchanfragen als auch bei der Bereitstellung von Suchergebnissen.
Aus Zeugenschutzperspektive lassen sich grundsätzlich zwei verschiedene Problembereiche im Umgang mit Suchmaschinen identifizieren. Der erste betrifft das Zusammenführen von Informationen, welche sich auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Internetseiten befinden und durch die Suchmaschine im Rahmen der Anzeige der Treffer dem User zugänglich gemacht werden. Zum anderen sammeln Suchmaschinen unter Registrierung der IP-Adresse sämtliche Anfragen, Ergebnisse und Trefferabrufe der Benutzer und können so Personenprofile von Suchenden anlegen, auswerten und nutzen97.
Sobald im Internet Daten über eine bestimmte Person verfügbar sind, kann man diese über Suchmaschinen nahezu beliebig finden. Suchmaschinen ermöglichen es, auch noch so verstreute Informationen zusammenzuführen und an einem Ort abzurufen. Vor diesem Hintergrund müssen Internetnutzer sehr sorgfältig abwägen, welche Informationen sie über sich ins Internet stellen. Die Verfügbarkeit von Daten auf dem Internet ist aber nicht nur vom Betroffenen selbst abhängig und betrifft auch nicht nur private Aktivitäten. Es werden zunehmend Informationen von öffentlichen und privaten Stellen ins Internet gestellt, ohne dass sich der Betroffene dessen zunächst bewusst ist. Rückschlüsse auf den aktuellen Wohnsitz sind direkt oder indirekt rasch möglich. Während der Betroffene in gewissen Bereichen selbst aktiv werden kann, um eine Entfernung zu beantragen (Bsp. Swisscom Directories), gibt es Bereiche, wo dies im Nachhinein unmöglich oder sich sonst als sehr aufwändig erweisen würde (Bsp. Taufe mit Namen aller Beteiligten im online aufgeschalteten Kirchgemeindeblatt).
Bezogen auf die Erfordernisse des Zeugenschutzes kann das Risiko der ungewollten Preisgabe einer Information im Internet stark verringert werden, wenn eine stark gefährdete Person nicht weiterhin ihren bisherigen Namen verwendet.
97 Vgl. die Artikel, Referate und Empfehlungen auf der Homepage des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, z.B. Verräterische Datenspuren, erschienen in: Natürlich, Nr. 2, 2003, http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/00898/00904/index.html?lang=de.