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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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(2) Zu diesem Zweck bestimmt jede Vertragspartei einen Rahmen für das Risikomanagement, Risikokriterien sowie prioritäre sicherheitsrelevante Kontrollbereiche.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um:
– Informationen auszutauschen, mit dem Ziel, so ihre Risikoanalyse und die Effizienz der
sicherheitsrelevanten Zollkontrollen zu verstärken und
– innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement,
gemeinsame Risikokriterien sowie gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche festzulegen und ein elektronisches System für die Umsetzung dieses gemeinsamen Risikomanagements einzurichten.
(5) Der Gemischte Ausschuss beschließt alle zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
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