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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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k) Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich
damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen.
(2) Die Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahrens dann nicht zwingend, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3) Für die in Artikel 181c Buchstaben i und j, in Artikel 592a Buchstaben i und j und in
Artikel 842a Unterabsatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführten Waren ist in der Gemeinschaft keine Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich.
(4) Für folgende Waren ist in der Schweiz keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:
– Ersatz- und Reparaturteile, die zwecks Reparatur zum Einbau in Flugzeuge bestimmt sind,
CH/CE/Anhang I/de 5