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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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ARTIKEL 5
Angemessene Sicherheitsstandards
(1) Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als zufrieden stellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen,
sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten;
b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu
Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;
c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem
Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;
d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhr-
genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;
CH/CE/Anhang II/de 7