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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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ARTIKEL 5

Angemessene Sicherheitsstandards

(1) Die Sicherheitsstandards des Antragstellers gelten als zufrieden stellend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen,

sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten;

b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu

Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;

c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem

Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;

d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhr-

genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;

CH/CE/Anhang II/de 7