Vorlage
Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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ARTIKEL 2
Bisherige Einhaltung
(1) Die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften gilt als zufrieden stellend, wenn folgende Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:
a) der Antragsteller;
b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle
über seine Leitung ausüben;
c) gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten und
d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. (2) Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als zufrieden stellend beurteilt werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.
CH/CE/Anhang II/de 3