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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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(3) Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden die Einhaltung der Zollvorschriften anhand der ihnen verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen.

(4) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

ARTIKEL 3

Effizientes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen

Damit die Zollbehörden feststellen können, ob der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

a) er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungs-

grundsätzen des Ortes, wo die Buchführung stattfindet, entspricht und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;

CH/CE/Anhang II/de 4