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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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b) er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und
gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen ermöglichen;
c) er muss über eine der Art und Größe des Unternehmens entsprechende und für die Verwal-
tung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügen, mit dem illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können;
d) gegebenenfalls über zufrieden stellende Verfahren für die Verwaltung von Einfuhr- bzw.
Ausfuhrgenehmigungen oder -lizenzen verfügen;
e) er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Unterlagen und Informationen
des Unternehmens und zum Schutz vor Datenverlust verfügen;
f) er muss sicherstellen, dass das Personal dafür sensibilisiert wird, dass in Fällen, in denen die
Einhaltung der Vorschriften schwierig ist, die Zollbehörden zu unterrichten und geeignete Kontakte für die Unterrichtung der Zollbehörden herzustellen sind;
g) er muss geeignete IT-Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um sein Computersystem vor
unbefugtem Eindringen zu schützen und seine Unterlagen zu sichern.
CH/CE/Anhang II/de 5