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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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e) der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner

Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;

f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten

Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;

g) der Antragsteller stellt sicher, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur

Sensibilisierung in Sicherheitsfragen teilnehmen.

(2) Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen oder eines anderen anerkannten Zeugnisses, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen des vorliegenden Anhangs vergleichbare Kriterien gelten.

CH/CE/Anhang II/de 8