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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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TITEL II
ERLEICHTERUNGEN FÜR
ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
ARTIKEL 6
Die Zollbehörden gewähren zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter anderem folgende
Erleichterungen:
– die zuständigen Zollstellen können dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der
Waren im Zollgebiet mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde, wenn dies die durchzuführenden Kontrollen nicht beeinträchtigt; die zuständigen Zollstellen können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vorab
informiert wurde;
CH/CE/Anhang II/de 9