Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

ein Schiedsverfahren eingeleitet werden und, falls in dessen Verlauf keine Einigung erzielt werden kann, die Frage dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorgelegt werden.

Art. 17-21 Organisatorische Bestimmungen zum Protokoll

Diese Artikel regeln die Themen Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt, Inkrafttreten, Änderungen, Kündigung sowie Verwahrungsort und verbindliche Sprachen des Protokolls.

2.4 Vorbehalte und Erklärungen

Gemäss Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge27 kann ein Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht der Vertrag den Vorbehalt verbietet oder der Vertrag vorsieht, dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört. Der Vorbehalt muss dabei mit Ziel und Zweck des Vertrags vereinbar sein.

Das Übereinkommen und das UNO-Feuerwaffenprotokoll sprechen die Möglichkeit, Vorbehalte anzubringen, nur beim Streitbeilegungsmechanismus an (Artikel 35 bzw. 16). Die Möglichkeit, sonstige Vorbehalte anzubringen, wird nicht ausgeschlossen.

Von den 77 bisherigen Parteien des Protokolls haben 16 Staaten einen Vorbehalt angebracht28. Davon betreffen 11 den Streitschlichtungsmechanismus. Andere beziehen sich auf den territorialen Geltungsbereich und/oder bewaffnete Konflikte.

Die Vorschrift von Artikel 16 UNO-Feuerwaffenprotokoll, als letzte Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens eine strittige Frage dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorzulegen, ist für die Schweiz unproblematisch, da diese die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshof seit je her anerkennt29.

Was die «allgemeinen Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr» angeht, so verfügt die Schweiz, wie es Artikel 10 des UNO-Feuerwaffenprotokolls fordert, über ein wirksames System von Bewilligungen für die Ausfuhr und Einfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition, das den von Artikel 10 UNO-Feuerwaffenprotokoll verlangten Punkten weitgehend entspricht.

So werden Ausfuhrgenehmigungen grundsätzlich nur beim Vorliegen einer Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes erteilt. Die Angaben in den Genehmigungen bzw. Begleitdokumenten über die zeitliche Geltung der Genehmigung, Beschreibung der Ware, Ein-, Ausfuhrland und Endempfänger entsprechen Artikel 10, mit Ausnahme

27 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111).

28 Liste der Vorbehalte und Erklärungen; abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12- c&chapter=18&lang=fr&clang=_fr, zuletzt besucht am 5. März 2010.

29 Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501), in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 1948 (vgl. Erklärung der Schweiz gemäss Artikel 36 des Statuts).