Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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4 UNO-Feuerwaffenprotokoll). Schweden sieht das Einholen der Lieferbestätigung nicht vor, andere Staaten verlangen sie nur in Einzelfällen (Niederlande, Österreich). Eine UNO Gruppe von Regierungsexperten habe ausserdem festgestellt, dass nur rund 60 Staaten überhaupt die Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Waffen geregelt hätten.

Was das System der Generalbewilligungen angeht, hat die EU im Mai 2009 die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern erlassen. Sie hat zum Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und schafft zu diesem Zweck für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ein System von Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigungen. Der Allgemein- oder Globalgenehmigung wird dabei gegenüber der Einzelgenehmigung der Vorzug gegeben. Die Mitgliedstaaten können gar in bestimmten Fällen Verbringungen von Verteidigungsgütern von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung ausnehmen. Die Einzelgenehmigung bleibt zumindest in bestimmten Fällen möglich. Diese Richtlinie hat auf die Schweiz keinen unmittelbaren Einfluss, zeigt aber eine Entwicklung zum System der Generalbewilligungen auf.

Aufgrund dieser Darstellungen erscheint es nicht sachgerecht, wegen einzelner, praktisch kaum umsetzbarer Detailforderungen von Artikel 10 des UNO-Feuerwaffenprotokolls das gut funktionierende, wirksame schweizerische System der Generalbewilligungen zugunsten einer anderen Lösung aufzugeben. Dem Anbringen eines Vorbehalts zu Artikel 10 des UNO-Feuerwaffenprotokolls wird daher gegenüber dem Verzicht auf die Generalbewilligung der Vorzug gegeben.

21 Staaten haben bisher in Erklärungen die nationale Behörde oder zentrale Kontaktstelle angegeben, welche die Aufgabe hat, in Fragen zum Protokoll mit den anderen Teilnehmerstaaten in Kontakt zu stehen. Bei einem Beitritt wäre auch die Schweiz aufgefordert, diese Stelle mittels einer Erklärung bekannt zu geben.

3 UNO-Rückverfolgungsinstrument

3.1 Grundzüge des Instruments

3.1.1 Ausgangslage

Am 12. Dezember 1995 gab die UNO Generalversammlung den Auftrag, mit der Unterstützung einer Gruppe von Regierungssachverständigen einen Bericht zu erstellen über die Möglichkeit der Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft, welche die Staaten befähigt, unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen rasch und zuverlässig zu identifizieren und zu ihrem Herstellungs- oder Importort zurückzuverfolgen31. Dieser Bericht wurde der Generalversammlung am 27. August 1997 unterbreitet32.

31 Resolution A/RES/50/70, Kapitel B; abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/RES/50/70, zuletzt besucht am 5. März 2010.

32 Dokument A/52/298; abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/52/298, zuletzt besucht am 5. März 2010.