Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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der Forderung zur Angabe der Durchfuhrländer. Die zuständigen Stellen sind in der Lage, über den Erhalt von in die Schweiz verbrachten Lieferungen Auskunft zu geben und die Sicherheit der Verfahren und Echtheit der Genehmigungen kann ebenfalls bestätigt werden.

Die Forderung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, das Vorliegen schriftlicher Einverständniserklärungen der Durchfuhrstaaten bereits für die Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorauszusetzen, ist jedoch nicht praktikabel. Die Transportunternehmen und Spediteure sind im heutigen schnelllebigen Warenhandel in der Lage, die Wege des Transportguts computer- und satellitengestützt ad hoc festzulegen oder abzuändern, z.B. bei Ausfällen in der geplanten Transportkette. Das Einholen von Einverständniserklärungen der Durchfuhrstaaten vor dem Erteilen einer Bewilligung, insbesondere einer Generalbewilligung, ist daher mit vertretbarem Aufwand nicht umsetzbar. Auch die Forderung von Absatz 3, die Durchfuhrländer in der Genehmigung zu nennen und diese Angaben den Durchfuhrstaaten vor der Bewilligungserteilung zu übermitteln, ist mit der Erteilung von Generalbewilligungen nicht umsetzbar (vgl. Ziffer 5.1.5). Zweck der Generalbewilligung ist es, nicht jede einzelne Einfuhr oder Ausfuhr der Einzelbewilligung und damit administrativem Aufwand zu unterstellen. Nachdem die Generalbewilligung erteilt ist, erfolgen die einzelnen Verbringungen in schweizerisches Staatsgebiet bzw. Ausfuhren in Eigenregie des Importeurs oder Exporteurs, ohne dass die zuständige Behörde um eine erneute Bewilligung ersucht oder gar das Ausland vorab über die Einzelheiten der Verbringung informiert wird. Zu Artikel 10 UNO-Feuerwaffenprotokoll ist daher beim Beitritt ein Vorbehalt anzubringen.

Die Schweiz verfügt mit der Generalbewilligung über ein angesehenes und langjährig bewährtes Instrument der Verbringungskontrolle. Wie dargestellt sind die Vorgaben des UNO-Feuerwaffenprotokolls im Detail mit dem Instrument der Generalbewilligung nicht in Einklang zu bringen. Für die Schweiz ist nicht ersichtlich, wie andere Staaten die Verbringungsvorschriften von Artikel 10 UNO-Feuerwaffenprotokoll im Detail vorbehaltlos umsetzen können.

Der Bericht «Contrôles post-exportation lors des transferts d’armement - Preuves d’arrivée et monitoring de l’utilisation finale» der «Groupe de recherche et d'information sur la paix et la sécurité» vom April 200930 belegt denn auch verschiedene Vollzugsmängel. So erfolgen beispielsweise Waffentransfers zwischen den Benelux-Staaten ohne Dokumente für die Verbringung. In Österreich ist das Vorliegen eines «End User Certificate» (EUC; vergleichbar mit einer Einfuhrgenehmigung) keine Voraussetzung für den Erhalt einer Ausfuhrbewilligung (vgl. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b UNO-Feuerwaffenprotokoll). Die EUC unterscheiden sich zudem länderweise in Form und Inhalt. Innerhalb der EU oder beispielsweise zwischen NATO-Staaten ist es das «International Import Certificate» (IIC), das vergleichbar mit einer Einfuhrbewilligung als Voraussetzung für den Erhalt einer Ausfuhrbewilligung gilt. Das IIC beispielsweise verlangt nicht die Angabe des Endempfängers oder des Endbestimmungsorts der Güter (vgl. Artikel 10 Absatz 3 UNO-Feuerwaffenprotokoll). Der Rücklauf von Lieferbestätigungen des Warenempfängers betragen im europäischen Durchschnitt nur geschätzte 10-15%, teilweise wird auf das Einholen von Lieferbestätigungen gänzlich verzichtet (vgl. Artikel 10 Absatz

30 Bericht «Contrôles post-exportation lors des transferts d’armement - Preuves d’arrivée et monitoring de l’utilisation finale», Ilhan Berkol et Virginie Moreau, Groupe de recherche et d'information sur la paix et la sécurité, 2009/4.