Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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- den ausführenden Staat auf dessen Verlangen über den Erhalt der Lieferung
von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu informieren; und
- die Sicherheit der Lizenz- und Genehmigungsverfahren und die Echtheit der
Lizenz- und Genehmigungsdokumente überprüfen und bestätigen zu können.
Für die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition zu nachweislich rechtmässigen Zwecken, z.B. Jagd, Schiesssport, Begutachtungen, Ausstellungen oder Reparaturen, können Ausnahmen vorgesehen werden.
Der angestrebte Einbezug der Transitstaaten in die internationale Zusammenarbeit dient der Rückverfolgung von Waffen, dazugehörigen Teilen, Komponenten und Munition, die während des Transports abhanden kommen.
Art. 12-13 Informationen; Zusammenarbeit
Eines der Hauptziele des UNO-Feuerwaffenprotokolls ist es, den Informationsaustausch zwischen den Staaten zu fördern. Dies ist ein notwendiges Mittel zur Rückverfolgung. Zu diesem Zweck bestimmt das UNO-Feuerwaffenprotokoll die auszutauschenden Informationen und die Modalitäten in seinen Grundzügen und fordert die Teilnehmerstaaten auf, zusammen zu arbeiten sowie die entsprechenden Anlaufstellen zu schaffen und international bekannt zu geben. Es sollen Informationen ausgetauscht werden zu am Transfer beteiligten Personen (Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Spediteure) und organisierten kriminellen Gruppen, deren Mitteln und Methoden (z.B. Verschleierungsmethoden), Transportrouten sowie zu den Erfahrungen bei der Gesetzgebung und staatlichen Methoden und Massnahmen zur Prävention und Repression.
Art. 14-15 Ausbildung und technische Hilfe; Zwischenhändler und Zwischenhandel
Gefordert wird von den Staaten die Zusammenarbeit untereinander oder mit zuständigen internationalen Organisationen, um auf Ersuchen die Ausbildung, technische, wirtschaftliche und materielle Hilfe zu erhalten, die die Fähigkeiten der Teilnehmerstaaten zur Erreichung der Ziele des UNO-Feuerwaffenprotokolls stärkt.
Den Vertragsstaaten wird nahegelegt, zu prüfen, ob ein System der Offenlegung, Registrierung, Bewilligung und des Informationsaustausches über Zwischenhändler errichtet werden soll. Die Umsetzung ist für die Vertragsstaaten fakultativ.
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten
Zu den formellen Verpflichtungen, namentlich zum Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten, äussert sich das Protokoll in den Schlussbestimmungen. Gemäss Artikel 16 bemühen sich die Vertragsstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls durch Verhandlungen beizulegen. Gelingt dies nicht, soll