Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Kriegsmaterialgesetz

Die der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstellten Güter werden in Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV)50 aufgelistet. Die Kategorisierung basiert auf der sogenannten «Munitions List» der Vereinbarung von Wassenaar, einem internationalen Exportkontrollregime, dem auch die Schweiz angehört. Die vom UNO-Feuerwaffenprotokoll erfassten Feuerwaffen sind in erster Linie Waffen der Kategorie KM 1 (Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers) sowie zu einem kleinen Teil auch Waffen der Kategorie KM 2 (Waffen jeglichen Kalibers [jedoch ohne Hand- und Faustfeuerwaffen]). Ausgenommen sind dabei unter anderem Waffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen. Diese Bestimmung ist mit dem UNO-Feuerwaffenprotokoll vereinbar, das antike Feuerwaffen nicht erfasst, soweit diese 1899 oder früher hergestellt wurden. Die Schweizer Kriegsmaterialliste sieht weitere Ausnahmen vor, beispielsweise scheiden bestimmte Jagd- und Sportwaffen aus. Dies stellt im Hinblick auf das UNO-Feuerwaffenprotokoll kein Problem dar, da mit der Güterkontrollgesetzgebung die lückenlose Erfassung der verlangten Güter sichergestellt wird. Die bezeichneten «Teile und Komponenten» werden als Bestandteile und Zubehör unter den entsprechenden Waffen-Kategorien, also KM 1 oder KM 2, kontrolliert. Dabei werden nicht nur für das Funktionieren wesentliche Teile erfasst, sondern grundsätzlich alle Bestandteile, soweit diese für Kriegsmaterial besonders konstruiert sind. Die dazugehörige Munition wird unter KM 3 erfasst. Dies gilt grundsätzlich auch für Munitionsbestandteile, wobei auch andere Kategorien betroffen sein können. So fällt beispielsweise das im UNO-Feuerwaffenprotokoll erwähnte Treibladungspulver unter KM 8.

Die im UNO-Rückverfolgungsinstrument erfassten Kleinwaffen und leichten Waffen werden ebenfalls von den Kategorien KM 1 und KM 2 abgedeckt. Letztere enthält vor allem – jedoch nicht ausschliesslich – die leichten Waffen.

Güterkontrollgesetz

Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV)51 enthält die oben erwähnte «Munitions List» der Vereinbarung von Wassenaar. Was von dieser Liste nicht als Kriegsmaterial qualifiziert ist, gilt als besonderes militärisches Gut und bleibt dem GKG unterstellt. Für den sachlichen Geltungsbereich der beiden internationalen Instrumente stehen dabei analog zur Kriegsmaterialliste die Positionen ML 1 und ML 2 für die Waffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie ML 3 für die Munition und Munitionsbestandteile im Vordergrund.

Einzelne Waffen, vor allem bestimmte Jagd- und Sportwaffen, gelten weder als Kriegsmaterial noch als besondere militärische Güter. Ziffer 1 des Anhangs 5 der GKV stellt sicher, dass diese Waffen auch der Kontrolle des GKG unterstellt sind.

Folglich sind alle von den beiden Instrumenten definierten Waffen, Teile, Komponenten und Munition einer Schweizer Exportkontrolle unterworfen: entweder dem KMG oder dem GKG. Auch wenn die Begriffe des UNO-Feuerwaffenprotokolls

50 SR 514.511

51 SR 946.202.1