Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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und des Rückverfolgungsinstruments mit der Terminologie der beiden Gesetzgebungen nicht übereinstimmen, lassen sich die sachlichen Geltungsbereiche im geltenden Recht einordnen. Störend könnte dabei sein, dass bei einem allfälligen Revisionsbedarf im Zuge dieser Umsetzung etwas systemfremd für einen kleinen Bereich der Güterlisten Spezialregelungen erlassen werden müssten.

5.1.2 Geltungsbereich

Forderungen der internationalen Instrumente

Das UNO-Feuerwaffenprotokoll nimmt Waffentransfers im Interesse der nationalen Sicherheit zwischen Staaten und entsprechende Waffentransfers in hoheitlicher Funktion von seinem Geltungsbereich aus. Das UNO-Rückverfolgungsinstrument findet dagegen auch auf Waffentransfers zwischen Staaten Anwendung.

Der grenzüberschreitende Charakter von Sachverhalten oder die Verbindung zur organisierten Kriminalität wird vom UNO-Feuerwaffenprotokoll nicht verlangt, namentlich nicht für dessen Strafbestimmungen (vgl. Ziffer 2.3, [Art. 4 Geltungsbereich]). Das UNO-Rückverfolgungsinstrument verzichtet ganz auf diese beiden Sachverhaltselemente.

Waffengesetz

Das Waffengesetz nimmt mit der Armee, den Militärverwaltungen, Zoll- und Polizeibehörden wie das UNO-Feuerwaffenprotokoll die staatlichen Stellen von seinem Geltungsbereich aus. Weil die Vorgaben der beiden internationalen Instrumente (Markierung, Registrierung, Informationsaustausch) beim Übergang vom staatlichen in den zivilen Gebrauch erfüllt sind, ergibt sich kein Regelungsbedarf (vgl. Ziffern 5.1.3 und 5.1.4).

Weil ein «grenzüberschreitender Charakter» oder eine «Verbindung zur organisierten Kriminalität» weder vom UNO-Rückverfolgungsinstrument noch vom UNO-Feuerwaffenprotokoll verlangt werden, sind die beiden Sachverhaltselemente bei der Umsetzung in schweizerisches Recht unbeachtlich.

Kriegsmaterialgesetz

Das Kriegsmaterialgesetz nimmt die Beschaffungsorganisation des Bundes für Kriegsmaterial (armasuisse) teilweise von seinem Geltungsbereich aus. So finden beispielsweise die Bestimmungen über die Grundbewilligung keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Vermittlung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran gelten für die armasuisse ebenfalls nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.

Güterkontrollgesetz

Das Güterkontrollgesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind. Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontroll-