Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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Waffengesetz
Beschlagnahme und Einziehung sind in Artikel 31 WG geregelt. Mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird Artikel 31 WG ergänzt. Nach den neuen Buchstaben d und e von Artikel 31 Absatz 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör sowie kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht vorschriftsgemäss markiert sind66. Gemäss dem neuen Buchstaben b von Artikel 31 Absatz 3 WG kann sie solche Gegenstände definitiv einziehen. Nach der polizeilichen Beschlagnahme einer Feuerwaffe (Sicherstellung; körperliche Verwahrung bei der Strafbehörde bzw. Polizei) wird über die Einziehung und das weitere Verfahren gemäss Artikel 54 WV entschieden. Die Beschlagnahme und Einziehung unrechtmässig hergestellter oder gehandelter Feuerwaffen, deren wesentlicher Bestandteile oder von deren Zubehör sowie Munition ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Sie wird im Rahmen der Schengen-Weiterentwicklung im Ausführungsrecht geregelt.
Kriegsmaterialgesetz
Das KMG sieht in Artikel 38 die richterliche Einziehung von Kriegsmaterial vor, für dessen rechtmässige weitere Verwendung keine Gewähr geboten wird. Somit besteht kein Anpassungsbedarf im KMG.
Güterkontrollgesetz
Auch das GKG ermöglicht die richterliche Einziehung von Gütern, für deren rechtmässige weitere Verwendung keine Gewähr geboten wird (Artikel 17 GKG). Folglich besteht auch im GKG kein Anpassungsbedarf.
Zollgesetz
Gemäss Artikel 32 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)67 kann die Zollstelle Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurückweisen, sofern die Waren nicht zu vernichten sind. Nach Artikel 104 Absatz 2 und 3 ZG beschlagnahmt die Zollstelle Gegenstände, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen und übermittelt sie unverzüglich der zuständigen Behörde. Als zuständige Behörde gelten in diesem Fall die kantonalen Waffenbüros oder richterliche Behörden.
66 BBl 2009 8817
67 SR 631.0