Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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administrative und strategische Belange im Sinn von Artikel 13 Absatz 2 UNO-Feuerwaffenprotokoll sowie von Artikel 25 in Verbindung mit 31 Absatz 1 Buchstabe a UNO-Rückverfolgungsinstrument bekannt gegeben (vgl. Ziffer 2.4 am Ende), was jedoch nicht gesetzlich geregelt werden muss. Die PA IV nimmt im Rahmen des UNO-Aktionsprogramms (PoA) diese Rolle bereits heute wahr (vgl. zum PoA Ziffer 3.1.1).

Die Zentralstelle Waffen wird im Gegensatz zur PA IV die zentrale Kontaktstelle für operative und technische Fragen im Bereich Waffenrecht und Rückverfolgungsersuchen sein. Artikel 31c Absatz 2 WG wird parallel dazu um einen neuen Buchstaben bbis ergänzt, wonach es eine weitere Aufgabe der Zentralstelle ist, aus dem Ausland eingehende Ersuchen um die Rückverfolgung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen solcher Waffen sowie Munition und Munitionsbestandteilen zu bearbeiten, solche Anfragen selbst zu versenden und die Funktion der Kontaktsstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich wahrzunehmen. Weil der zu regelnde Sachverhalt nicht den Austausch mit Schengen-Staaten oder einen anderen Sonderfall betrifft (vgl. Buchstaben c bis f), rechtfertigt es sich systematisch, die neue Bestimmung in einem neuen Buchstaben bbis aufzunehmen.

Die Mitteilung der beiden Kontaktstellen wird anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde mittels diplomatischer Note von der ständigen Mission der Schweiz bei den Vereinten Nationen in New York an die UNO weitergeleitet.

Allfällige Rechtshilfeersuchen sind an das Bundesamt für Justiz zu richten (Artikel 18 Ziffer 13 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität)69. Dies hat die Schweiz der UNO bereits im Rahmen der Ratifizierung des Übereinkommens notifiziert.

Bei den Vorgaben des UNO-Rückverfolgungsübereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung von Kleinwaffen und leichten Waffen (Artikel 14-23) handelt es sich um Bestimmungen der grenzüberschreitenden Amtshilfe, um die Modalitäten der Gesuchsbearbeitung sowie um den Inhalt des Informationsaustauschs. Inhalt des Informationsaustauschs bei Rückverfolgungsersuchen sind im Wesentlichen Angaben zur gesuchten Ware, zu deren Verbleib und Transferwegen.

Der Inhalt des Informationsaustauschs wird auch von Artikel 12 UNO-Feuerwaffenprotokoll bestimmt (vgl. Art. 12-13 Informationen; Zusammenarbeit). Gemäss UNO-Feuerwaffenprotokoll sollen Informationen ausgetauscht werden zu am Transfer von unrechtmässig hergestellten oder gehandelten Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen, Schalldämpfern, Munition und Munitionsbestandteilen beteiligten Personen (Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Spediteure) und organisierten kriminellen Gruppen, zu deren Mitteln und Methoden (z.B. Verschleierungsmethoden), Transportrouten sowie zu den Erfahrungen bei der Gesetzgebung und staatlichen Methoden und Massnahmen zur Prävention und Repression.

Personendaten werden heute in der Praxis nur ausnahmsweise bekanntgegeben, beispielsweise wenn die Waffe bei einer bestimmten Person die Legalität verlassen hat. Solange die Feuerwaffe legal weitergegeben wurde, werden von der Zentralstelle Waffen keine Personendaten mitgeteilt. Da bei der Bearbeitung von Rückverfol-

69 SR 0.311.54